Gläubiger = Drittschuldner...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Denise18
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#1

01.12.2010, 15:45

Hallo ihr lieben, ich hätte da mal ein paar Fragen an euch...

Unser Mandant hat seit ewigen Jahren Streit mit Gegner. Einige Titel liegen gegenseitig gegeneinander vor. Wir haben unsererseits Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, diese greift aber leider nicht. Nun hat G seinerseits gegen unseren M ZV-Auftrag erteilt. Vollstreckungsschutzklage hat leider keine Aussicht auf Erfolg.

Nun meine Frage:

Wir könnten doch nun diesen Titel, aus dem G vollstreckt, pfänden, da wir ja ebenfalls vollstreckbare Titel vorliegen haben. Oder geht das aufgrund des bereits erteilten ZV-Auftrages nicht mehr?! Wenn es denn geht, muss ich was besonderes in dem Pfüb-Antrag beachten? Habe einen solchen noch nie gemacht.

Die Sache ist ein wenig verzwickt. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
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Trynnchylld
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#2

08.12.2010, 10:13

Hallo,

ich weiß nicht, ob Euch die Pfändung des Titels des Gegners helfen würde. Im Endeffekt könnt ihr ja sowieso nur die durch den Titel belegte Forderung pfänden. Und das wäre ja die Forderung gegen Euch. Wie du in der Überschrift schon geschrieben hast, wärd ihr ja Drittschuldner und Schuldner zugleich oder so...

Wieso hat das mit der Aufrechnung nicht geklappt? Ich würde eher hier versuchen, das bestehende Problem zu lösen. Kann man sich nicht einvernehmlich mit dem Gegner einigen, wenn er auch Geldforderungen hat? Schreib doch einfach mal, warum eine Aufrechnung nicht funktionieren soll.
Lieber Gruß, Trynn

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#3

25.03.2011, 14:20

Das klingt alles recht kompliziert. Ich kann leider mit keiner Erfahrung dienen.

Ich nehme mal an, die WEG ist aufgefordert worden, an den gegnerischen RA zu zahlen, richtig?
Dann fällt mir eher der Herausgabeanspruch des Gegners gegen seinen RA ein, der zu pfänden ist, setzt natürlich voraus, dass die Kosten des RA schon beglichen sind.
Sonst fragt doch mal ganz unschuldig, wie die Bankverbindung des Gegners lautet, damit das Geld dahin überwiesen werden kann. Dann PfÜb beantragen und nach Erlass Geld überweisen.
Ist zwar alles ziemlich viel Aufwand, aber das mit gleichem Gläubiger und Drittschuldner kommt mir im Moment komplizierter vor.
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Kathrin
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#4

25.03.2011, 14:51

Also das mit dem Konto pfänden und danach überweisen find ich ähm... gut :twisted:
Ein wenig gemein, aber gut!
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#5

28.03.2011, 12:11

Kathrin hat geschrieben:Also das mit dem Konto pfänden und danach überweisen find ich ähm... gut :twisted:
Ein wenig gemein, aber gut!
Es gibt Angelegenheiten, bei denen kann ich richtig fies werden.
Den Erstattungsanspruch beim RA zu pfänden ist nur ein Teil davon.
Und wenn der Gegner die Bankverbindung rausgibt - bitte, Pech gehabt.
Eins hatte ich nicht bedacht, evtl. ist das Konto ja schon im Soll, dann gibt es auch das selbstgezahlte Geld nicht zurück, aber da meldet sich wieder der Pessimist bei mir.
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