Hallo liebe Kollegen,
habe gerade folgendes Problem: Treiben gerade ein bissl Geld für Chefin ein, allerdings ist die Frage, ob sich diese selbst vertreten kann im Mahnverfahren um damit die RA-Gebühren einzuheimsen?
Vielen Dank,
Master24
Mahnverfahren: Kann RA sich selbst vertreten? [USt?]
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Ja, das geht. Du musst bei Prozessbevollmächtigten dann eben unbedingt eure RAin angeben.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich frage mich gerade, ob ihr Gebühren von eurer Chefin eintreibt, da mache ich es jedenfalls immer so. Wenn sie etwas privates eintreiben möchte, weiß ich grad gar nicht, ob das auch geht?
Vielleicht weiß da ja jemand noch mehr zu.
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Curry
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Ja, es sind die Gebühren. Aber auch bei den privaten Sachen sollte es gerade so sein. Immerhin steht nirgends geschrieben, dass sie das nicht darf. Auch wenn es doof aussieht, "Frau X, vertr. v. RAin X" *g*
Gruß
Gruß
Der Grund hierfür liegt darin, dass die Berufskenntnisse, die eine geldwerte Leitung darstellen, von der Anwältin oder dem Anwalt dem Schuldner nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Das würde den Schuldner ohne rechtlichen Grund begünstigen.
Da es aber am Leistungsaustauschverhältnis zwischen Anwältin bzw. Anwalt und sich selbst fehlt, fällt keine Umsatzsteuer an.
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Ist das auch der Fall, wenn sie obsiegt? Sprich, wäre bei einer Abrechnung gegenüber der Gegenseite dann die Umsatzsteuer wegzulassen? Unter der zitierten Bedingung, ja.Ortrun hat geschrieben:Da es aber am Leistungsaustauschverhältnis zwischen Anwältin bzw. Anwalt und sich selbst fehlt, fällt keine Umsatzsteuer an.
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Wenn der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann darf keine USt. geltend gemacht werden. Wenn die RAin also privat handelt, dann müsste sie doch mit angesetzt werden, oder?
Curry
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Speziell in diesem Fall geht es um Gebühren. Allerdings würde mich die Handhabung jetzt schon interessieren..
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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