Da gibt´s keine Begründung. Wir haben schon versucht, die TG mit zu bekommen mit der Argumentation, daß die Beklagte mit Erlaß des Bescheides anerkannt hat zwecklos.
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Die Terminsgebühr entsteht.
LSG NRW - L 10 B 13/05 SB - Beschluss vom 10.05.2006
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts oder, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet - nicht aber bei schriftsätzlicher Annahme eines Vergleichsangebots.
LSG NRW - L 10 B 13/05 SB - Beschluss vom 10.05.2006
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts oder, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet - nicht aber bei schriftsätzlicher Annahme eines Vergleichsangebots.
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Und das LSG trägt das? Da tun sich Abgründe auf...Liesel hat geschrieben:Da gibt´s keine Begründung. Wir haben schon versucht, die TG mit zu bekommen mit der Argumentation, daß die Beklagte mit Erlaß des Bescheides anerkannt hat zwecklos.
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@Anahid: Problem ist dabei, daß unser SG der Meinung ist, daß ein Anerkenntnis nicht vorliegt.
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Aber hier geht es eindeutig darum, dass schriftlich festgehalten ist, dass das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis beendet ist und genau für diesen Fall hat das LSG NRW entschieden, dass eine TG anfällt. Wenn der Rechtspfleger die absetzt in der Kostenfestsetzung, würd ich ihm diesen Beschluss unter die Nase reiben und ich denke nicht, dass er dann noch auf seiner Meinung besteht.
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Im Grunde ist diese Entscheidung angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Tatsache, dass es im SGG keinfach keine "Erledigung durch Erledigung" gibt, fast schon überflüssig.Anahid hat geschrieben:Aber hier geht es eindeutig darum, dass schriftlich festgehalten ist, dass das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis beendet ist und genau für diesen Fall hat das LSG NRW entschieden, dass eine TG anfällt. Wenn der Rechtspfleger die absetzt in der Kostenfestsetzung, würd ich ihm diesen Beschluss unter die Nase reiben und ich denke nicht, dass er dann noch auf seiner Meinung besteht.
So wie sich Liesls Beschreibungen anhören, hat sie es möglicherweise mit einem etwas resistenteren SG zu tun.
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Das nenne ich mal Nagel auf den Kopf getroffen.Garfield2805 hat geschrieben:... hat sie es möglicherweise mit einem etwas resistenteren SG zu tun.
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Nunja....aber selbst das resistenteste SG muss sich einer Entscheidung des LSG beugen. Zitier das nächste Mal einfach diesen Beschluss und vielleicht wird dann auch Euer so uneinsichtiges SG Euch auch mal endlich die Euch zustehende TG auszahlen.
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