ein Vergleich kann meistens von beiden Seiten nach Abschluss noch widerrufen werden. Die Frist steht dann im Vergleichsprotokoll.
Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann aus dem Vergleich vollstreckt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dann vorliegen:
- Titel (Vergleich)
- Klausel ("Vorstehende Ausfertigung.....)
- Zustellung (Im Parteibetrieb > Gerichtsvollzieher), wenn kein Anwalt
auf der Gegenseite)
Der Gerichtsvollzieher kann direkt, wenn er mit der Zustellung beauftragt wird, auch mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden.
Denn es muss nur die Widerrufsfrist abgewartet werden, danach gibt es kein Rechtsmittel mehr und es kann sofort vollstreckt werden.
Viele Grüße von
![An die Arbeit-Smiley :andiearbeit](./images/smilies/andiearbeit.gif)
Silvia