erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?
Die Zinsen wurden separat geltend gemacht, da diese für eine Zwischenfinanzierung im Rahmen einer Schadensregulierung aufgebracht werden mußten. diese sind genau bezifferbar gewesen und daher direkt als Betrag geltend gemacht worden. Ich denke, dass es eigentlich keine Nebenforderung im allgemeinen Sinn ist. Hast du eine gute Argumentation? oder einen Tip?
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- Foren-Azubi(ene)
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Die Frage ist, was machst Du geltend.
Hauptforderung + Kosten + Zinsen: Da zählt als Streitwert nur die Hauptforderung
Wenn die Zinsen gesondert geltend gemacht werden (ohne die Hauptforderung, weil die z.B. schon gezahlt ist), sind die Zinsen in diesem Fall Dein Streitwert.
Hauptforderung + Kosten + Zinsen: Da zählt als Streitwert nur die Hauptforderung
Wenn die Zinsen gesondert geltend gemacht werden (ohne die Hauptforderung, weil die z.B. schon gezahlt ist), sind die Zinsen in diesem Fall Dein Streitwert.
***Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Dann würde ich als Hauptforderung sagen, weil es ja Schadensersatz ist und keine Verzinsung der Hauptforderung oder der angefallenen Anwaltskosten z.B.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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wie Pepples. Dieser präzisierte und nachweisbare Zinsbetrag ist ein eigener Schadensersatzanspruch und müßte demnach in den Streitwet einfließen.
- Kasimir1603
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Hab grad in der NJW-RR, 4/2011 vom 24.02.2011 gelesen:
Streitwerterhöhung bei Zinsen und Kosten
ZInsen und Kosten werden nach § 43 I GKG, § 37 I FamGKG und § 18 II 2 KostO dem Wert der HF nicht hinzugerechnet, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Um eine NF handelt es sich aber nur dann, wenn die Forderung in Abhängingkeit zur anhängigen HF steht. Wird vorgerichtlich ein Teilbetrag gezahlt und werden daraus im Rechtsstreit lediglich noch Zinsen verlangt, dann steht diese Zinsforderung gerade nicht mehr in Abhängigkeitsverhältnis zur HF, weil die betreffende HF bzw. der Teil der HF gar nicht anhängig geworden ist. Insoweit gilt vielmehr § 43 II GKG, § 37 II FamGKG, § 18 II 2 KostO, wonach die Zinsen selbst zur Hauptsache werden, allerdings mit der Maßgabe, dass ihr Wert nicht höher sein kann, als der Wert der (Teil-) HF, aus der sie hergeleitet wird. Gleiches gilt für vorgerichtliche Kosten, wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat.
LG Limburg, Beschluss v. 24.01.2011-4 O 273/10 = BeckRS 2011, 02733
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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