Frage an euch, wie handhabt ihr das?
Wir übersenden mit dem Berufungsschriftsatz immer eine beglaubigte Kopie des erstinstanzlichen Urteils.
Nun habe ich in einem Berufungsschriftsatz, den die Gegenseite eingelegt hat, gelesen "Die Seiten 1 und 2 des Urteils fügen wir in der Anlage in Kopie bei".
Anderweitig hier im Forum lese ich, dass teilweise gar kein Urteil mitgeschickt wird und trotzdem alles klappt.
Andere wiederum schicken das Original-Urteil mit, mit der Bitte um Rücksendung.
Ist das wirklich so egal scheinbar, also sind alle Varianten möglich?
Berufung - erstinstanzliches Urteil beifügen
- Carmenzita
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So ist es... die einen gehen auf Nummer sicher und schicken das Urteil in begl. Abschrift bei die anderen nennen in ihrem Berufungsschriftsatz nur das I: Instanzliche Gericht + Az.
kannst machen wie de willst
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Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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Das ist bei uns auch so.BBTB hat geschrieben:Wir übersenden mit dem Berufungsschriftsatz immer eine beglaubigte Kopie des erstinstanzlichen Urteils.
Das scheint aber wirklich bei den Gerichten unterschiedlich zu sein. Wir hatten das bei unserem OLG mal, dass wir ne Berufung vorab per Fax eingelegt haben und bei dem Fax das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt war. Das hatten wir zwar per Post mitgeschickt, aber irgendwie dauerte der Postweg dann länger und in der Zwischenzeit bekamen wir schon eine Aufforderung des OLG das Urteil zu übersenden.BBTB hat geschrieben:Anderweitig hier im Forum lese ich, dass teilweise gar kein Urteil mitgeschickt wird und trotzdem alles klappt.
- LuzZi
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Ich schick immer nur eine Kopie mit, reicht doch. Das Berufungsgericht bekommt doch eh die Akte, wieso sollte man da dann so einen Terz machen, und ggf. auch noch das Originalurteil mitschicken?
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- Zonnie
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Wir schicken immer das Original mit. Hab ich im Laufe meiner Ausbildung so gelernt und auch in der Kanzlei, in der ich nun - mit Unterbrechung - vier Jahre arbeite, handhaben wir das so
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Seneca
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Ich persönlich finde ja auch, dass das reichen müsste. Aber in dem Fall, von dem ich oben schrieb, hat das OLG ausdrücklich die Übersendung einer beglaubigeten Kopie oder Ausfertigung des Urteils angefordert.LuzZi hat geschrieben:Ich schick immer nur eine Kopie mit, reicht doch. Das Berufungsgericht bekommt doch eh die Akte, wieso sollte man da dann so einen Terz machen, und ggf. auch noch das Originalurteil mitschicken?
Ich mein, eine Berufung wird ja nicht verloren gehen, weil das Urteil nicht mitgeschickt wird aber man muss die Richter ja auch nicht unnötig ärgern
- skugga
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Ganz ehrlich: Ich brech mir doch keine Zacken aus der Krone, wenn ich die Ausfertigung des Urteils (wie kommt Ihr eigentlich alle auf "Original"?) mitschicke und ne Kopie in der Akte lasse, natürlich unter der Voraussetzung, dass ich die Ausfertigung nicht grad für ne Vollstreckung brauche. Ich bekomm meine Ausfertigung ja eh zurück, und eh ich da für böses Blut bei Gericht sorge...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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§ 519 Abs. 3 ZPO:
Es SOLL eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift beigefügt werden.
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Also es ist völlig egal, ob Du das erstinstanzlich Urteil der Berufung beifügst oder nicht.
Wenn Du es mitschickst, ist es für das Berufungsgericht einfacher; die Akte kann sofort angelegt und die Akte beim Gericht erster Inst. abgefordert werden. Geht halt schneller, wenn dem Berufungsgericht alle Daten vorliegen.
In unserem LG-Bezirk fordert das LG sogar das Urteil, wenigstens eine Kopie.
Wenn Du es mitschickst, ist es für das Berufungsgericht einfacher; die Akte kann sofort angelegt und die Akte beim Gericht erster Inst. abgefordert werden. Geht halt schneller, wenn dem Berufungsgericht alle Daten vorliegen.
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- Panda
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Ich schicke das Urteil nicht vollständig in Fotokopie mit. Mir hat mal jemand von der Prozessliste beim Berufungsgericht gesagt, dass es reicht, die ersten 2-3 Seiten (also mit Tatbestand) beizufügen, damit schneller erkennbar ist, welcher Senat bzw. welche Kammer zuständig ist. Ich habe es noch nicht erlebt, dass das vollständige Urteil oder gar eine beglaubigte Fotokopie des Urteils angefordert wurde.