Hallo Ihr Lieben...
wir haben das Vermögensverzeichnis angefordert, nachdem wir mitgeteilt bek. haben, dass Schuldner EV im Jahr 2009 abgegeben hat. Kann ich das dann nach 3309 VV RVG mit 0,3 Geb. abrechnen. Was den Gegenstandswert angeht, muss ich dann auch die Höchstgrenze einhalten (1.500,00 €) gem. § 25 I Nr. 4 RVG?
Sandy
Vermögensverzeichnis Gebühr?
3309 ja
mein letzter Stand ist, dass das mit der Grenze noch streitig war. Das Gesetzt nutzt ja den Wortlaut "für die Abnahme der EV". Ihr habt sie ja nicht abnehmen lassen. Ob es da jetzt neuere Rechtssprechungen gibt ist mir unbekannt.
mein letzter Stand ist, dass das mit der Grenze noch streitig war. Das Gesetzt nutzt ja den Wortlaut "für die Abnahme der EV". Ihr habt sie ja nicht abnehmen lassen. Ob es da jetzt neuere Rechtssprechungen gibt ist mir unbekannt.
was ist das?ZWV
das ist definitiv FALSCH !ür die Einholung der e.V. fällt keine weitere Gebühr an, da diese bereits abgegeben war.
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Im EV-Verfahren ist immer die Höchstgrenze von 1500,00 € als Wert zu beachten, unabhängig ob die EV abgenommen wird oder bereits
geleistet wurde.
Meist ist es ja bei Antragstellung noch gar nicht bekannt, ob die EV bereits geleistet wurde oder noch abgenommen werden muss. Daher können es nicht zwei verschiedene Werte sein.
geleistet wurde.
Meist ist es ja bei Antragstellung noch gar nicht bekannt, ob die EV bereits geleistet wurde oder noch abgenommen werden muss. Daher können es nicht zwei verschiedene Werte sein.
Wie gesagt, mein letzter Stand ist, dass aus dem Gesetz nicht hervorgeht, ob für die Auskunft aus dem VV wirklich die Kappung giltm EV-Verfahren ist immer die Höchstgrenze von 1500,00 €
Hast du dazu eine Rechtsprechung ?
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Nein, aber schau mal hier: http://www.rechtspflegerforum.de/archiv ... -5703.html" target="blankImmi hat geschrieben:Wie gesagt, mein letzter Stand ist, dass aus dem Gesetz nicht hervorgeht, ob für die Auskunft aus dem VV wirklich die Kappung giltm EV-Verfahren ist immer die Höchstgrenze von 1500,00 €
Hast du dazu eine Rechtsprechung ?
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Alleine aus der Logik heraus kann es nicht sein, dass ihr bei einem EV-Antrag die Höchstgebühr nach einem Wert von 1500,00 € beachten müsst, das EV-Verfahren eingeleitet wird und der Schuldner hat die EV geleistet, sich die Gebühr dann plötzlich erhöht.
Daher kann die Gebühr nur nach einem Höchstwert von 1500,00 € berechnet werden, egal, wie das Verfahren ausgeht.
Zahlt der Schuldner im EV-Verfahren, wird die Gebühr ja auch nicht nach dem korrekten Wert sondern nach dem Höchstwert berechnet.
Auch hier wird die EV ja nicht abgenommen.
Daher kann die Gebühr nur nach einem Höchstwert von 1500,00 € berechnet werden, egal, wie das Verfahren ausgeht.
Zahlt der Schuldner im EV-Verfahren, wird die Gebühr ja auch nicht nach dem korrekten Wert sondern nach dem Höchstwert berechnet.
Auch hier wird die EV ja nicht abgenommen.