Gebühren Untervollmacht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Daisy

#1

02.12.2010, 11:34

Jetzt habe ich hier eine Sache, die fällt mir nix mehr ein...

Wir waren in UV tätig. Es wurde durch den anderen Anwalt vorgeschlagen, Gebührenteilung 2/3 zu 1/3 zu seinen Gunsten. Damit waren wir nicht einverstanden. Dann Einigung bei hälftiger Gebührenteilung.

Es fand Termin statt. Mdt. hat verloren und muss Kosten tragen.

Nun Schreiben des HBV: ... da eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Mdt. nicht gegeben ist, werden wir lediglich die Gebühren eines Anwaltes abrechnen. Und bitten um Überlassung unserer Kostenrechnung für die I. u. II. Instanz für die hälftige Gebührenteilung.

Was würdet ihr hierauf antworten. Mir fällt absolut nichts dazu ein und Chef möchte alles unter Gebührenteilung haben.
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#2

03.12.2010, 23:24

Vielleicht steh ich grad auf der Leitung (naja, um die Uhrzeit), aber ich versteh net ganz, wo das Problem liegt. Ihr habt Gebührenteilung zur Hälfte vereinbart. Das ist doch in den Fällen üblich, dass dann nur Kosten eines Anwaltes übernommen werden, wenn der Mandant unterliegt (wird bei uns jedenfalls oft so gehandhabt). Und nun will die Gegenseite Eure Kostennote mit dem ausgewiesenen 50 % - Anteil damit Euer Honorar überwiesen werden kann. Bei einer Gebührenvereinbarung wird ja extra nur ein Anwalt abgerechnet...

Sorry, wenn das Problem offensichtlich sein sollte und ich nur auf der Leitung steh.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Daisy

#3

08.12.2010, 18:48

also ich bin der Meinung, dass ich eigentlich so abrechnen müsste:
I. Instanz: wir: 0,65 VG (3401 i.V.m. 3100), 1,2 TG (3402), Auslagen
I. Instanz: HBV: 1,3 VG (3100), Auslagen

II. Instanz: wir: 0,8 VG (3401 i.V.m. 3200), 1,2 TG (3402), Auslagen
II. Instanz: HBV: 1,6 VG (3200), Auslagen

Naja, jedenfalls dann alles pro Instanz zusammenrechnen und dann durch 2 teilen.

Dies wären m. E. die gesetzlichen Gebühren, und darauf hätten wir doch Anspruch. Oder sehe ich das jetzt komplett falsch????
cahra
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 703
Registriert: 17.07.2007, 20:22
Beruf: RAin

#4

08.12.2010, 18:55

Bei der Gebührenteilung werden die Gebühren für eiinen Anwalt abgerechnet und dann durch zwei geteilt. Also nur eine VG und eine TG je Instanz und davon die Hälfte.
Daisy

#5

08.12.2010, 18:58

Aber wie schreibt man es dann im Vorfeld, wenn man auch die 0,65 VG bei der Teilung haben will? Ich dachte, die entstehen immer, wenn ein Anwalt in UV beauftragt wird. Dazu gibt es doch die Gebühr.

Ich glaube, ich stehe hier komplett auf der Leitung ... :oops:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

08.12.2010, 20:06

Tja, wir nennen das dann hälftige Teilung aller entstehenden Gebühren, unabhängig von der Erstattungsfähigkeit, oder hälftige Teilung aller erstattungsfähigen Gebühren oder halt hälftige Teilung der Gebühren des Hauptbevollmächtigten. Daß man anders abrechnet, wenn der Mandant verliert, hab ich auch noch nicht gehört. Aber wir haben ja hier in Berlin sowieso auch diese Hungerlohn-Regelung, zu der man eigentlich gar keine Terminsvertretung übernehmen dürfte.
Daisy

#7

09.12.2010, 09:13

Das war mir bis dahin auch neu. Aber ist das auch rechtens? Mein Chef möchte eine Fundstelle haben, aber die weiß ich nicht; weil ich nicht so recht weiß, wo ich suchen soll.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

09.12.2010, 14:43

Es gibt da nur § 49b Abs.3 BRAO und § 22 BORA - danach ist in der Regel die hälftige Teilung aller gesetzlichen Gebühren unabhängig von der Erstattungsfähigkeit angemessen.
Antworten