Hallo zusammen,
diesmal weiß ich einfach nicht mehr weiter.
Wir (Beklagte) haben den Rechtsstreit gewonnen. Ich sollte einen Festsetzungsantrag der PKH-Vergütung machen. Kein Problem, dachte ich.
Der sah so aus:
0,65 Verfahrensgebühr, § 13, Nr. 3100 VV RVG (Nur die Hälfte, da schon aussergerichtlich vertreten).
1,2 Terminsgebühr, § 13, Nr. 3104 VV RVG (Ein Termin hatte stattgefunden)
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal)
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG Summe
Jetzt zum Problem:
Wir erhalten ein Schreiben des Gerichts, worin gefragt wird, ob wir in dieser Sache schon eine Beratungshilfe - Vergütung erhalten hatten.
Das trifft zu. Unser Mandant hatte schon aussergerlichtlich Rechtsberatungshilfe erhalten und wir haben 99,96 € abgerechnet.
Wie muss ich das denn in meinem neuen KFA berücksichtigen?
Ich hatte wegen der aussergerichtlichen Vertretung die Verfahrensgebühr auf 0,65 gekürzt. Ich weiß echt nicht mehr weiter.
Danke.
KFA, Berücksichtigung der Rechtsberatungshilfe
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Du musst von deiner Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe abziehen, d.h. EUR 35,00 (= halbe Geschäftsgebühr). Da hier Betragsrahmen und Satzrahmengebühren zusammenfallen, kannst du ja nur den Betrag abziehen. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte abgerechnet, d.h. anstatt EUR 70,00 wird die Hälfte, also EUR 35,00, angerechnet.
Du musst die 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen und davon EUR 35,00 abziehen.
Du musst die 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen und davon EUR 35,00 abziehen.
Lieber Gruß, Trynn
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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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O.K., danke für die Rettung!Trynnchylld hat geschrieben:Du musst von deiner Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe abziehen, d.h. EUR 35,00 (= halbe Geschäftsgebühr). Da hier Betragsrahmen und Satzrahmengebühren zusammenfallen, kannst du ja nur den Betrag abziehen. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte abgerechnet, d.h. anstatt EUR 70,00 wird die Hälfte, also EUR 35,00, angerechnet.
Du musst die 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen und davon EUR 35,00 abziehen.
Soweit verstanden, nur eine Nachfrage:
Trotz der Vertretung im aussergerlichtlichen Verfahren bleibt die Verfahrensgebühr mit 1,3 ungekürzt?
Es werden lediglich die von Dir angesprochenen 35,00 € abgezogen?
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Die Verfahrensgebühr wird ja gekürzt durch den Abzug der EUR 35,00.
Die Geschäftsgebühr ist in dem Fall ja eine Betragsgebühr, d.h. Festgebühr. Die Verfahrensgebühr ist eine Satzgebühr. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr "zur Hälfte jedoch höchstens 0,75" kannst du ja hier nicht machen, weil es keinen Satz bei der Geschäftsgebühr gibt. Also musst du dich auf die Alternative "zur Hälfte" stützen. Und dies sind die EUR 35,00. Also ist die Anrechnung ja wie vorgeschrieben erfolgt.
Die Geschäftsgebühr ist in dem Fall ja eine Betragsgebühr, d.h. Festgebühr. Die Verfahrensgebühr ist eine Satzgebühr. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr "zur Hälfte jedoch höchstens 0,75" kannst du ja hier nicht machen, weil es keinen Satz bei der Geschäftsgebühr gibt. Also musst du dich auf die Alternative "zur Hälfte" stützen. Und dies sind die EUR 35,00. Also ist die Anrechnung ja wie vorgeschrieben erfolgt.
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Also schreiben:Trynnchylld hat geschrieben:Die Verfahrensgebühr wird ja gekürzt durch den Abzug der EUR 35,00.
Die Geschäftsgebühr ist in dem Fall ja eine Betragsgebühr, d.h. Festgebühr. Die Verfahrensgebühr ist eine Satzgebühr. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr "zur Hälfte jedoch höchstens 0,75" kannst du ja hier nicht machen, weil es keinen Satz bei der Geschäftsgebühr gibt. Also musst du dich auf die Alternative "zur Hälfte" stützen. Und dies sind die EUR 35,00. Also ist die Anrechnung ja wie vorgeschrieben erfolgt.
1,3 Verfahrensgebühr, § 13, Nr. 3100 VV RVG XXXXX €
abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr der
Beratungshilfe 35,00 €
1,2 Terminsgebühr ....
Wie formuliere ich das am Besten? Hast da vll. auch noch einen Tipp!?
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Schreiben an das Gericht:
In dem Verfahren
x ./. Y
Aktenzeichen:
wird der Kostenerstattungsantrag vom ..... wie folgt berichtigt:
Gebührenaufstellung
Rechtsanwalt
In dem Verfahren
x ./. Y
Aktenzeichen:
wird der Kostenerstattungsantrag vom ..... wie folgt berichtigt:
Gebührenaufstellung
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Zuletzt geändert von Liesel am 07.12.2010, 11:08, insgesamt 1-mal geändert.
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´Liesel hat geschrieben: Gebührenaufstellung
Genau um deren Formulierung geht es ja.
Wie bringe ich das bitte ein (s.o.)?
Und:
Kann ich Abwesenheits geldverlangen in der PKH-Liquidation?
Fahrtkosten gehen nicht, schreibt das Gericht, aber Abwesenheitsgeld dürfte doch
auch bei PKH-Bewilligung und Beiordnung eines in einem anderen Bezirk zugelassenen Rechtsanwalts gehen?
- Liesel
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Du machst die Gebührenaufstellung so, wie du oben geschrieben hast.
Hinsichtlich Fahrt- und Abwesenheitskosten kommt es darauf an, wie die Beiordnung erfolgte. Kann mir aber nicht vorstellen, daß das Gericht die Erstattung der Fahrtkosten ausschließt und die Abwesenheitskosten nicht.
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Normalerweise werden Fahrt- und Abwesenheitsgelder nicht erstattet. Hier ist eine gesonderte Bewilligung erforderlich § 121 Abs. 3 ZPO: (3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
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Erlaubt Ihr noch eine Nachfrage?
Ich bin nun so vorgegangen, wie Trynnchylld mir geraten hat:
Also beim Festsetzungsantrag der PKH-Vergütung die Verfahrensgebühr mit 1,3 angesetzt. Hiervon die Hälfte der Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (35,00 €) abgezogen.
So weit so gut.
Nun sitze ich am Festsetzungsantrag der Wahlanwaltsgebühren gegen den Gegner.
Wie gehe ich nun vor?
Nochmal genauso vorgehen wie oben: 1,3 Verfahrensgebühr abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr Rechtsberatungshilfe?
Oder muss ich HIER die Verfahrensgebühr wegen der aussergerichtlichen Vertretung auf 0,65 kürzen und keine hälftige Geschäftsgebühr der Rechtsberatungshilfe abziehen?
Ich weiss, die Frage ist nicht einfach. Aber was tun? Ich bin ratlos.
Danke und lieber Gruß
Ich bin nun so vorgegangen, wie Trynnchylld mir geraten hat:
Also beim Festsetzungsantrag der PKH-Vergütung die Verfahrensgebühr mit 1,3 angesetzt. Hiervon die Hälfte der Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (35,00 €) abgezogen.
So weit so gut.
Nun sitze ich am Festsetzungsantrag der Wahlanwaltsgebühren gegen den Gegner.
Wie gehe ich nun vor?
Nochmal genauso vorgehen wie oben: 1,3 Verfahrensgebühr abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr Rechtsberatungshilfe?
Oder muss ich HIER die Verfahrensgebühr wegen der aussergerichtlichen Vertretung auf 0,65 kürzen und keine hälftige Geschäftsgebühr der Rechtsberatungshilfe abziehen?
Ich weiss, die Frage ist nicht einfach. Aber was tun? Ich bin ratlos.
Danke und lieber Gruß