Verfahrenskostenhilfe Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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--sternchen--
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#1

02.12.2010, 22:10

Hallo,
habe mal eine Frage bezüglich einer Verfahrenskostenhilfeabrechnung:
Es geht um eine Sorgerechtssache, es wurde ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt und es fand ein Termin statt.
In dem Beschluss steht nun, der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetz, der Wert für den Vergleich auf 4.000€ (mit dem Vergleich ist die Hauptsache dann auch erledigt).

Wie sieht hier nun die Abrechnung aus? Auf welchen Wert wird die Terminsgebühr genommen? Meine Idee war:
1,3 Verfahrengebühr auf 2.000 €
0,8 Verfahrensgebühr auf 4.000 €
gekürzt/geprüft gem. § 15 Abs. 3
1,2 Terminsgebühr auf 6.000 €
1,0 Einigungsgebühr auf 4.000 €

Ist das so richtig?

Danke im voraus und liebe Grüße ;)
zenzi75
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#2

03.12.2010, 09:21

ähm... ich würde sagen: nein...

ich würde so abrechnen:

1,3 VG auf 2.000 EUR (normaler GW)
0,8 VG auf 2.000 EUR (Differenz zum VergleichsGW)
Prüfung auf GesamtGW 4.000 EUR
1,2 TG auf 4.000 EUR
1,0 EG auf 2.000 EUR (normaler GW)
1,5 EG auf 2.000 EUR (Differenz zum VergleichsGW)
Prüfung auf GesamtGW 4.000 EUR
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lucy1510
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#3

03.12.2010, 09:32

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Hauptsache ebenfalls anhängig war (gehe ich mal von aus). Dann gibt es nämlich keinen Mehrvergleich.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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