Der Gegenanwalt macht im KFA Kosten eines UBV geltend in Höhe von ca. € 1.000,00. Hilfsweise macht er die fiktiven Reisekosten geltend in Höhe von € 305,00. Wir haben jetzt rausbekommen, dass die € 305,00 Bahnkosten für die 1. Klasse sind + Abwesenheitsgeld sind. Würde man jedoch die Reisekosten in Höhe einer Autofahrt ausrechnen + Abwesenheitsgeld, kommt man auf ca. € 180,00.
Frage: Kann der RA fiktive Reisekosten in Höhe der Bahnkosten 1. Klasse geltend machen bzw. ist es sinnvoll, dass ich dies bestreite, weil nicht erstattungsfähig?
Ich hab mir die Beiträge vorher durchgelesen und hoffe, dass ich nichts überlesen habe
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