Hallo Ihr Alle,
stehe vor einem Problem, und zwar soll ich einen Kostenausgleichungsantrag stellen. Der Sachverhalt ist folgender:
Verkehrsunfall
außergerichtlich (1. Auftraggeber) ca. 2.800,00 € geltend gemacht, gegn. Vers. zahlte, so dass gerichtlich noch ca. 1.400,00 € geltend gemacht wurden;
wir haben in der Klage unsere außergerichtlichen Gebühren als Nebenforderung in Höhe von 129,.. € geltend gemacht; lt. Urteil hat die Gegenseite hierauf 99,60 € zu zahlen
dann kam die Widerklage (nun insgesamt 3 Auftraggeber) über einen GGW v. 1.045,00 €;
das AG hat den GGW auf 2.500,00 € insgesamt festgesetzt
Hat irgendjemand eine Idee, wie ich das mit der Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren und mit welchen Streitwerten machen muss. Ich bin vollkommen durcheinander.
Schon mal vorab.
Sabrina
HILFE - Anrechnung Geschäftsgebühr Klage/Widerklage
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Der GW von 2.500,00 € wurde für das gesamt Verfahren (Klage- und Widerklageverfahren) festgesetz?
Liebe Grüße Strohblume
wurde außergerichtlich auch etwas auf die GG gezahlt?
wie setzt sich die 129 zusammen?wir haben in der Klage unsere außergerichtlichen Gebühren als Nebenforderung in Höhe von 129,.. € geltend gemacht
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@strohblume
Der GGW von 2.500,00 € gilt für das gerichtliche Verfahren.
@gkutes
außergerichtlich wurden bereits 186,24 € auf die außergerichtlichen Gebühren gezahlt, insgesamt beliefen sich jedoch die außergerichtlichen Gebühren auf 316,19 €, so dass 129,95 € als Nebenforderungen geltend gemacht wurden
Der GGW von 2.500,00 € gilt für das gerichtliche Verfahren.
@gkutes
außergerichtlich wurden bereits 186,24 € auf die außergerichtlichen Gebühren gezahlt, insgesamt beliefen sich jedoch die außergerichtlichen Gebühren auf 316,19 €, so dass 129,95 € als Nebenforderungen geltend gemacht wurden
Liebe Grüße
Sabrina
Sabrina
also ich würde ja ganz frech jetzt nur die Hälfte von 99,60 anrechnen.
oder gibts da schon Entscheidungen, dass immer die Hälfte des eingeklagten Wertes angerechnet werden muss? Da müsstest du mal im §15a-Thread schauen.
grundsätzlich musst du hier also nach den Beträgen gehen und kannst nicht 0,65 aus SW... anrechnen, weil du ja die GG nur teilweise geltend machst.
oder gibts da schon Entscheidungen, dass immer die Hälfte des eingeklagten Wertes angerechnet werden muss? Da müsstest du mal im §15a-Thread schauen.
grundsätzlich musst du hier also nach den Beträgen gehen und kannst nicht 0,65 aus SW... anrechnen, weil du ja die GG nur teilweise geltend machst.