Hallo,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Meine Kollegin (derzeit leider im Urlaub ) hat letztens eine KFA gemacht und jetzt kam vom Gericht zurück, dass wir den Antrag zurücknehmen sollen.
Erstmal zum Sachverhalt:
Wir haben unsere Mandantin im Scheidungsverfahren vertreten, sie hat uns jetzt das Mandat gekündigt, weil es ihr zu lange dauert. Dabei ist es ihr Mann, der die Unterlagen zum Versorgungsausgleich nicht einreicht. Jedensfalls hat das Gericht gegen den Mann Zwangsgeld festgesetzt, danach hat er auf unser Schreiben hin ein paar Unterlagen eingereicht. Danach erging wieder ein Zwangsgeldbeschluss gegen den Mann. Im Beschluss steht immer, der Antragsgegner trägt die Kosten.
Jetzt hat meine Kollegin eine KFA gemacht:
Gw: 500,00 €
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG
+ Auslagen und USt
Heute kam jedensfalls ein Schreiben vom Gericht, dass die Nr. 3309 VV RVG nur in der Zwangsvollstreckung gilt und wir den Antrag zurücknehmen sollen.
In der Vorbemerkung 3.3.3 heißt es aber auch "..., Verfahren nach § 33 FGG ..." (dazu zählt die Zwangsgeldfestsetzung). <== Reicht das als Begründung bei Gericht???
Vielen Dank schon mal!!!!
Nr. 3309 VV RVG nur bei Zwangsvollstreckung????
- Taddy
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Wenn Ihr Eure Mandantin im Scheidungsverfahren vertreten habt, gehe ich davon aus, dass entweder Ihr oder die Gegenseite den Scheidungsantrag eingereicht habt. D. h., der Antragsgegner/die Antragsgegnerin muss dem Antrag zustimmen. Somit fällt eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 an und keine nach Nr. 3309. Jedenfalls ist das mein Empfinden und es wurde bisher auch nie beanstandet.
Ich hoffe, ich hab mich ein bisschen verständlich ausgedrückt.
Ich hoffe, ich hab mich ein bisschen verständlich ausgedrückt.
- Strubbel
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Wenn ich bisher einen Zwangsgeldbeschluss vollstreckt hab, hab ich auch immer die Nr. 3309 genommen. Ich würde an das Gericht schreiben, dass das Verfahren nach § 33 FGG auch hierunter fällt und daher die Gebühr so richtig ist.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]