![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
streite mich gerade mit dem RPfl herum, dieser ist nämlich der Meinung, dass meine Einigungsgebühr zu hoch angesetzt wurde. Folgender Sachverhalt:
Aufforderungsschreiben an Schuldner über 5000,00 EUR, Schuldner meldet sich und möchte die Forderung in Raten abzahlen. Also schick ich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Einigungsgebühr aus 5.501,61 EUR (5000,00 + GG+Verzugszinsen). Da der Schuldner eine Rate zahlt und dann nicht mehr, habe ich einen Mahnbescheid beantragt und die Einigungsgebühr natürlich mit hineingenommen. Nun ist die Rpflin der Auffassung, dass meine Einigungsgebühr sich gem. § 23 I RVG nach der HF, also aus 5000,00 EUR, berechnet. Ich habe aber doch gelernt, dass sich die Einigungsbebühr aus dem Wert berechnet, über den sich geeinigt wird, also dem Wert der zum Zeitpunkt der Einigung offen war.
Nun such ich nach einer schlüssigen Argumentation mit Rechtsprechung welche ich der Rpfl. vorlegen kann
jemand eine Idee