...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sungirl
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#1
09.11.2010, 11:18
Guten morgen,
Folgender Sachverhalt.
Unser Mandant: Kläger
Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Beschluss, dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden.
Jetzt soll ich KFA erstellen.
Gibt es da eine Besonderheit???????
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
oder berechne ich nur die Nr. 3100 VV RVG + Auslagen?
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13
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Sungirl
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#4
09.11.2010, 11:49
13 hat geschrieben:Euer Mandant ist Kläger, nimmt die Klage zurück und der Beklagte trägt die Kosten...
Wie das?
Das geht auch
Schau dir mal den § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO an.
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Sungirl
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#5
09.11.2010, 11:49
gkutes hat geschrieben:Gibt es da eine Besonderheit???????
nein, gibt es nicht
Also ist die Gebührenberechnung richtig.
3100 VV RVG
7002 VV RVG
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Lachgummi
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#10
04.01.2011, 16:20
Wir haben 2 Antragsteller im Mahnverfahren vertreten, die Beklagten haben Widerspruch eingelegt.
1,3 Vg 3305 GW: der aus dem MB
Dann haben wir Klageantrag gestellt und gleichzeitig die Klage erweitert.
1,6 Vg 3100 GW: wurde festgesetzt (Klageerweiterung mit rein gerechnet)
Abzüglich 0,75 Vg 3305 (Anrechnung)
Zwischenzeitlich wurde von den Gegnern ein Teilbetrag gezahlt – Teilerledigung wurde beantragt.
Auch der Restbetrag wurde gezahlt, so dass Rücknahme der Klage erklärt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt!
Sehr ich das mit der Abrechnung richtig??