Guten morgen,
Folgender Sachverhalt.
Unser Mandant: Kläger
Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Beschluss, dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden.
Jetzt soll ich KFA erstellen.
Gibt es da eine Besonderheit??????? oder berechne ich nur die Nr. 3100 VV RVG + Auslagen?
KFA
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Euer Mandant ist Kläger, nimmt die Klage zurück und der Beklagte trägt die Kosten... Wie das?
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Das ist mir schon klar, ich wollte nur sicher gehen, dass keine versehentliche Vertauschung der Parteirollen stattgefunden hat.
Edith:
Du Schande, ich habe die Vorschrift oben überlesen...
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Wir haben 2 Antragsteller im Mahnverfahren vertreten, die Beklagten haben Widerspruch eingelegt.
1,3 Vg 3305 GW: der aus dem MB
Dann haben wir Klageantrag gestellt und gleichzeitig die Klage erweitert.
1,6 Vg 3100 GW: wurde festgesetzt (Klageerweiterung mit rein gerechnet)
Abzüglich 0,75 Vg 3305 (Anrechnung)
Zwischenzeitlich wurde von den Gegnern ein Teilbetrag gezahlt – Teilerledigung wurde beantragt.
Auch der Restbetrag wurde gezahlt, so dass Rücknahme der Klage erklärt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt!
Sehr ich das mit der Abrechnung richtig??
1,3 Vg 3305 GW: der aus dem MB
Dann haben wir Klageantrag gestellt und gleichzeitig die Klage erweitert.
1,6 Vg 3100 GW: wurde festgesetzt (Klageerweiterung mit rein gerechnet)
Abzüglich 0,75 Vg 3305 (Anrechnung)
Zwischenzeitlich wurde von den Gegnern ein Teilbetrag gezahlt – Teilerledigung wurde beantragt.
Auch der Restbetrag wurde gezahlt, so dass Rücknahme der Klage erklärt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt!
Sehr ich das mit der Abrechnung richtig??