Hallo,
Chef war vorm Familengericht in zwei Angelegenheiten, die zusammen verhandelt wurden:
1. Angelegenheit: 1666 BGB Antrag für Sohn
Streitwert festgesetzt auf 3000 EUR
2. Angelegenheit: 1666 BGB Antrag für weiteren Sohn + Tochter
Streitwert ebenfalls festgesetzt auf 3000 EUR
Meine Frage: Da es sich bei der 2.Angelegenheit um zwei Kinder handelt: Müsste da der Streitwert nicht auf 6000 EUR festgesetzt werden ?
Wir haben solche Verfahren sonst eigentlich nie, daher weiss ich leider nicht bescheid...
Über Hinweise würde ich mich daher freuen...
LG,
Moni
Streitwert 1666 BGB
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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§ 45 FamGKG:
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
(1) In einer Kindschaftssache, die
1.die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder
3.die Kindesherausgabe
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
(1) In einer Kindschaftssache, die
1.die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder
3.die Kindesherausgabe
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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