Hallo,
gibt es ein Rechtsmittel gegen die zu hohe Zahlung einer Entschädigung an den geladenen Zeugen?
Der Zeuge hat beantragt, ihm seine Kosten als Sachverständiger zu erstatten, geladen und vernommen wurde er aber nur als Zeuge.
Der Rechtspfleger hat dann Rücksprache mit dem Richter gehalten und der hat entschieden, dass der Zeuge als SV zu entschädigen ist.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass gegen diese Zahlung, die mit der Beschwerde bzw. der Erinnerung angefochten wurde, nur der Zeuge bzw. die Staatskasse vorgehen kann, nicht aber die eigene Partei. Gibt es hier irgend eine Möglichkeit, noch vor dem Kostenfestsetzungsverfahren gegen diese Zahlung vorzugehen oder muss man den KFB abwarten. Das Verfahren wird sich noch länger hinziehen und dann ist m.W. auch ein Rückforderungsanspruch der Staatskasse gegen den Zeugen ausgeschlossen.
Grüße.
Beschwerde/Erinnerung gegen zu hohe Zeugenentschädigung?
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Sich wehren kann immer nur derjenige, der beschwert ist. Ich denke mal, vor dem KFA-Verfahren werdet ihr da net viel machen können, weil ihr ja erst dort beschwert werdet, wenn überhaupt. Werden dem GG die Kosten des Verfahrens auferlegt, kann es euch ja egal sein, was der SV oder Zeuge letzten endes bekommen hat...
Lieber Gruß, Trynn
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Das würde mich aber mal interessieren, was man im KFV gegen die Zeugenanweisung unternehmen soll...
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Eben ... genau da liegt doch das Problem. Das kann doch nicht sein, wenn ein Zeuge das Gericht besch....., dass dann am Ende eine der Parteien auf diesen Kosten sitzenbleibt und nur der Zeuge selbst und die Staatskasse Beschwerde wegen der Kosten eines Zeugen einlegen können.13 hat geschrieben:Das würde mich aber mal interessieren, was man im KFV gegen die Zeugenanweisung unternehmen soll...
Die einzige Möglichkeit wäre dann noch als Partei sich die Kosten von dem Zeugen direkt wieder zu holen, aber bei einem mehrjährigen Rechtsstreit dürfte dann auch schon Verjährung eingetreten sein.
- 13
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Dann erkläre doch erst einmal, wie der Zeuge das Gericht besch*** haben soll. Schließlich ist auch die Zeugengebühren-Anweisungsstelle mit einem Sachbearbeiter besetzt, der die entsprechenden Angaben zu prüfen und ggf. zu kürzen hat.
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Die kostenpflichtige Partei kann eine gerichtliche Überprüfung der im Kostenansatz enthaltenen Zeugenentschädigung (Nr. 9005 GKG) im Verfahren über eine Erinnerung/Beschwerde gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) erreichen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., RdNr. 4.7).
@13
Auch im späteren Kostenfestsetzungsverfahren können die Parteien noch rügen, dass die Staatskasse eine zu hohe Vergütung gezahlt habe (Meyer/Höver/Bach, s.o., OLG Koblenz Rpfleger 1987, 341).
@13
Auch im späteren Kostenfestsetzungsverfahren können die Parteien noch rügen, dass die Staatskasse eine zu hohe Vergütung gezahlt habe (Meyer/Höver/Bach, s.o., OLG Koblenz Rpfleger 1987, 341).
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@ Revisor:
für die Quellen. Den Meyer/Höver/Bach habe ich "natürlich" nicht, die Entscheidung von Koblenz war mir nicht geläufig. Wieder etwas für die eigene Datei.
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@ REVISOR: Super, danke. Genau das habe ich gesucht.