ich habe gerade eine Gehirnblockade
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Hier der Fall:
wir haben in einer Klage die Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 75.000,00 € in Höhe von 1.580,00 € netto geltend gemacht und auch im Urteil festgesetzt bekommen.
Mittlerweile gab es auch schon ein Berufungsverfahren. In diesem ist ein Beschluss ergangen, in dem der Streitwert für die I. und II. Instanz auf 180.000,00 € festgesetzt wurde.
Nun möchte mein Chef, dass ich einen KFA für die I. und II. Instanz mache. Dieser sah erst so aus (Entschuldigung für die schlechten Formatierungen):
I. Instanz:
Position Betrag
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV
(Wert: 180.000,00 Euro)
1.130,35 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 180.000,00 Euro) 2.086,80 Euro
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Zwischensumme 3.217,15 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
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Zwischensumme 3.237,15 Euro
Handelsregisterauszug 4,50 Euro
Handelsregisterauszug 4,50 Euro
Gesellschaftsvertrag 4,50 Euro
Gesellschafterliste 4,50 Euro
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Zwischensumme 3.255,15 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 618,48 Euro
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Zwischensumme 3.873,63 Euro
Gerichtskosten 2.568,00 Euro
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Endsumme 6.441,63 Euro
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II. Instanz
Position Betrag
1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV
(Wert: 180.000,00 Euro)
2.782,40 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
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Zwischensumme 2.802,40 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 532,46 Euro
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Endsumme 3.334,86 Euro
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Das ist ja nun falsch, nachdem ich erfahren habe, dass eine Änderung des Gegenstandswertes erfolgt ist und außerdem die Geschäftsgebühr schon im Urteil festgesetzt ist. Mein Chef meint jetzt, dass man nicht einfach die Hälfte der festgesetzten Geschäftsgebühr anrechnen kann, da man wegen irgend etwas nicht besser gestellt sein darf (habe ich nicht nachvollziehen können bzw. verstanden).
Könnt ihr mir da irgendwie weiter helfen?
Liebe Grüße
Sabrina