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21.01.2009, 17:10
V E R H A N D E L T
zu _______ am
Vor mir, de unterzeichneten Notar
mit dem Amtssitz in
erschien heute:
, geb. am , wohnhaft: .
- nachstehend Eigentümer genannt -.
D Erschienene .
D Notar befragte zunächst d Erschienenen, ob oder eine der mit ih beruflich verbundenen Personen in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser heutigen Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde verneint.
D Erschienene Eigentümer des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück , , zur Größe von qm.
Der Eigentümer bestellt zu Lasten dieses Grundbesitzes zu seinen, des Eigentümers Gunsten eine
Briefgrundschuld
im Betrage von
EUR
(i.W.: EURO)
zu folgenden Bedingungen:
1. Die Grundschuld ist vom Tage der Eintragung an mit v.H. jährlich zu verzinsen.
2. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Ende eines Kalenderquartals zu entrichten.
3. Die Grundschuld ist zahlungsfällig.
Der Eigentümer unterwirft wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen den jeweiligen Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück gemäß § 800 ZPO.
Als Inhalt der bestellten Grundschuld wird vereinbart, daß der gesetzliche Löschungsanspruch bezüglich der bestellten Grundschuld selbst und bezüglich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte ausgeschlossen ist.
Für den Fall der Abtretung der Grundschuld verzichtet der Eigentümer für sich selbst und seine Rechtsnachfolger auf die Vorlegung des Grundschuldbriefes und der sonstigen nach § 1160 BGB vorzulegenden Urkunden bei Geltendmachung der Grundschuld.
Zugleich erkennt der Eigentümer, nämlich an, jedem zukünftigen Fremdgläubiger der Grundschuld einen Betrag in Höhe der Grundschuldsumme nebst der Zinsen seit dem Tage der Eintragung der Grundschuld zu schulden und unterwirft sich wegen dieser Beträge gegenüber jedem zukünftigen Fremdgläubiger der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Jeder zukünftige Fremdgläubiger kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt geltend machen.
Der Eigentümer bewilligt und beantragt,
a) die Eintragung der Grundschuld gemäß vorstehender Bestellung nebst Zinsen einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und einschließlich des vereinbarten Ausschlusses des Löschungsanspruchs in das Grundbuch.
b) den Grundschuldbrief de beurkundenden Notar auszuhändigen.
Der Eigentümer ermächtigt den jeweiligen Fremdgläubiger dieser Grundschuld, sich durch d beurkundende Notar jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen erteilen zu lassen.
D beurkundende Notar belehrte den Eigentümer darüber, daß er nach einer Abtretung dieser Grundschuld einem gutgläubigen weiteren Gläubiger keine Einwendungen entgegensetzen kann, die aus seinen Beziehungen zu dem ersten Gläubiger resultieren.
Es wurde weiter belehrt über die - über die Grundschuldsicherheit hinaus - übernommene persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen.
Vorstehende Verhandlung wurde de Erschienenen vorgelesen, genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben: