Hallo. Habe einmal eine Frage an euch.
Wir haben einmal am 16.06.2010 eine fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen wegen Beleidigung und Bedrohung etc.
Am 17.08.2010 haben wir diese erneut ausgesprochen wegen einem Vorfall am 07.08.2010 (Beleidigung). Bekomme ich hier zweimal die Gebühren?
Für eine baldige Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
2 x Gebühren für zwei augesprochene fristl. Kündigungen?
- misspinky1984
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Habt ihr aufgrund der ersten fristlosen Kündigung dann auch bereits Klage eingereicht??
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Die Gegenseite ist dann nicht ausgezogen. Wir haben weiter korrespondiert mit den gegnerischen Kollegen. Da die Ggs. nunmehr nach der zweiten fristl. Kündigung nicht ausgezogen ist, haben wir nun, unter dem heutigen Tage Räumungsklage erhoben. Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ich hier zweimal die außergerichtlichen Gebühren in Ansatz bringen kann.
Ich denke eher nicht, aber frage vorsichtshalber euch noch einmal.
Schon mal Danke für eure Antworten.
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[img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a030.gif[/img] tue was du willst, aber schade keinem [img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a025.gif[/img] [img]http://www.cosgan.de/images/kao/verschiedene/c030.gif[/img]
- misspinky1984
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Ich denke nicht. Ihr hättet doch schon aufgrund der ersten (verhaltensbedingten) fristlosen Kündigung Klage auf Räumung und Herausgabe einreichen können!
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