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27.08.2010, 11:27
Mit seinem Auftrag bestimmt der Gläubiger den Beginn, den Umfang, das Ruhen und das Ende der Zwangsmassnahmen gegen den Schuldner. Er ist der Herr des Verfahrens und daher passiert auch nur das, was er beantragt hat.
Er leitet durch seinen Antrag das Vollstreckungsverfahren ein und hält es in Gang. Es steht somit in seinem Belieben, ob, wann und wie er Befriedigung sucht. Der Staat hat kein Interesse daran, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstreckt, sondern nur, dass die Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger sie verlangt, in den gesetzlichen Bahnen verläuft (vgl. Ro-senberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 1997 § 33, 2 S. 517). Dementsprechend sind vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass der Gläubiger aus seinem Pfandrecht keine Rechte herleitet, soweit und solange der Schuldner einer Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, grundsätzlich zulässig und die Zulässigkeit in der Praxis auch anerkannt (vgl. z.B. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 01.04.2005, 5 T 114/05; LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2006, 81 T 1066/05; BAG 17.01. 1975, 5 AZR 103/74).
LG Köln, Beschluss vom 25.10.2006, 13 T 214/06
Wird der Auftrag unbefristet zum Ruhen gebracht, so sind die Unterlagen vom GV zurückzugeben. Bei eine befristete Ruhendstellung verbleiben sie beim Gerichtsvolzieher.