PKH und Kostenausgleich gem. § 106 ZPO im Verwaltungsverfahren

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ReFa in Leipzig
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#1

10.04.2024, 09:19

Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier und auch schon ein bisschen eingerostet (siehe viewtopic.php?f=16&t=98268). Daher hoffe ich, dass mir hier geholfen werden kann.

Der Fall ist folgender:
--> Verwaltungsgerichtliches Verfahren
--> PKH-Bewilligung für Mdt*innen/Kläger*innen
--> lt. Urteil trägt die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 der aller Kosten

Frage Nr. 1: Kann sich die*r RA*in grundsätzlich aussuchen, ob sie*r mit oder ohne PKH abrechnen kann?
--> nach meinem Verständnis geht das, nur wo steht das geschrieben?
Frage Nr. 2: Welche Anträge genau müssen im KFA stehen? Bzw. kann mensch PKH-Abrechnung und KFA in einem Schriftsatz einreichen?
--> Wir haben das in der Kanzlei so gemacht, das führte zu Verwirrungen beim Gericht.
Frage Nr. 3: Es ist ja sinnvoll, dass die Beklagte erst einmal zahlt. Wird das Gericht sich die Kosten (§ 59 RVG), die auf das Gericht übergangen sind durch die PKH, von der Beklagten einfordern? Und bedeutet das dann, dass die PKH-Überprüfung unserer Mdt*innen nicht mehr stattfinden wird? Zumindest nicht für den Anteil, den die Beklagte zu tragen hat..

Freue mich über Anregungen und Antworten.

Viele Grüße aus Leipzig
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Anahid
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#2

16.04.2024, 09:03

Zu Frage Nr. 1: Ganz ehrlich - hier kommt nur eine Teilerstattung in Betracht. Also warum sollte der Anwalt nicht nach PKH abrechnen und die Wahlanwaltsgebühren im Rahmen der Kostenausgleichung geltend machen? Gegenüber dem Mandanten kannst Du Dir jedenfalls nicht aussuchen, wie Du abrechnest. Wenn PKH bewilligt wurde, ist auch nach PKH abzurechnen und nicht gegenüber dem Mandanten. (und sorry - aber ich halte nichts von dem Gender-Quatsch; also erwarte nicht, dass ich das auch mache ;-) Wenn es Dich stört, kannst Du aber gerne meine Antwort einfach ignorieren :mrgreen: ).

Zu Frage 2: Du kannst nicht PKH und Kostenausgleichung in einem Antrag geltend machen. Dafür müssen getrennte Anträge eingereicht werden. Denn über den Antrag auf PKH entscheidet der Bezirksrevisor; über den Antrag der Kostenausgleichung der Rechtspfleger. Der Kostenausgleichungsantrag ist nicht anders als jeder normale andere Kostenfestsetzungs-/-ausgleichungsantrag auch. Du nimmst die Wahlanwaltsgebühren und schreibst dann aber darunter, dass über die PKH ein Betrag in Höhe von ...... € angemeldet wurde (wegen dem Übergang auf die Staatskasse). Im Übrigen macht ein Kostenausgleichungsantrag nur dann Sinn, wenn die Wahlanwaltskosten höher sind als die PKH-Kosten (also Streitwert ab 5.000,00 €). Ist das nicht der Fall, ist der Anspruch des Kostenausgleichs ohnehin in voller Höhe auf die Staatskasse übergegangen. Seid Ihr diejenigen, die den höheren Kostenanteil zu zahlen haben, dann ist das was anderes, denn dann wird die Gegenseite die Kostenausgleichung beantragen und Ihr müsst Eure Kosten angeben (allerdings wieder mit dem Zusatz, dass der Betrag von der Staatskasse beansprucht wird).

Zu Frage 3: Wenn die Staatskasse gegen die Gegenseite einen Erstattungsanspruch hat, macht sie diesen dort auch selbst geltend. Damit hast Du nichts zu tun. Das heißt nicht, dass eine PKH-Überprüfung nicht stattfindet, da hier ja ohnehin nur ein Teilanspruch zu erstatten ist. Sollte bei der Überprüfung herauskommen, dass der Mandant nicht mehr PKH-berechtigt ist, wird die Staatskasse dann selbstverständlich nur das zurückfordern, was bei ihr noch offen ist (also unter Abzug ggf. von der Gegenseite geleisteter Zahlungen).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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