PKH/Wahlanwalt
Verfasst: 07.03.2024, 08:32
Guten Morgen,
ich hab das Forum durchforstet, aber bin leider nicht fündig geworden - oder hab was übersehen.
Folgender Fall:
Mandant kommt zu uns mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wir zeigen Verteidigung an und beantragen gleichzeitig PKH, diese wird bewilligt. Dann gibt es einen Verhandlungstermin in dem ein Vergleich erzielt wird.
Nun soll ich einen Erstattungsantrag stellen mit dem Vermerk - Wahlanwaltsgebühren. Hab ich gemacht. PKH wurde ohne Raten bewilligt.
Gegenstandswert: 4.752,00 €
Gebühren nach § 49 Gebühren nach § 13
3100 = 389,20 434,20
3104 = 340,80 400,80
1003 = 284,00 334,00
PTP = 20,00 20,00
MwsT = 192,66 225,91
Gesamt = 1.206,66 1.414,91
Die Differenz beträgt 208,25. Kann ich die "nur" nach Aufhebung der PKH gegen den Mandanten festsetzen lassen?
Gruß
ich hab das Forum durchforstet, aber bin leider nicht fündig geworden - oder hab was übersehen.
Folgender Fall:
Mandant kommt zu uns mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wir zeigen Verteidigung an und beantragen gleichzeitig PKH, diese wird bewilligt. Dann gibt es einen Verhandlungstermin in dem ein Vergleich erzielt wird.
Nun soll ich einen Erstattungsantrag stellen mit dem Vermerk - Wahlanwaltsgebühren. Hab ich gemacht. PKH wurde ohne Raten bewilligt.
Gegenstandswert: 4.752,00 €
Gebühren nach § 49 Gebühren nach § 13
3100 = 389,20 434,20
3104 = 340,80 400,80
1003 = 284,00 334,00
PTP = 20,00 20,00
MwsT = 192,66 225,91
Gesamt = 1.206,66 1.414,91
Die Differenz beträgt 208,25. Kann ich die "nur" nach Aufhebung der PKH gegen den Mandanten festsetzen lassen?
Gruß