VKH 2023 beantragt, Beschluss von 2024 mit Freibeträgen 2023

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SSchall
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#1

07.02.2024, 13:26

Hallo zusammen!

Wir haben für die Mandantschaft in 2023 Verfahrenskostenhilfe beantragt und haben am 07.02.2024 den Beschluss bekommen, der mit einer Ratenzahlung endet. In der Berechnung wurden die Freibeträge für das Jahr 2023 berücksichtigt. Ist das nun korrekt, da wir 2023 auch die VKH beantragt haben oder muss das Gericht dann jetzt auch die aktuellen Verhältnisse berücksichtigen und die Freibeträge für 2024 in Ansatz bringen? Die sind ja nun deutlich gestiegen, was gut für uns wäre.
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Adora Belle
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#2

07.02.2024, 13:31

Für die Freibeträge ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich. Wenn also erst 2024 bewilligt wurde, dann müssen die neuen Freibeträge zugrunde gelegt werden. Ihr solltet Beschwerde erheben.
SSchall
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#3

07.02.2024, 14:07

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich hätte noch eine Frage wegen des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Hier geht es um eine Mutter mit 3 minderjährigen Kinder, die erwerbstätig ist. Können hier die Mehrbedarfe nach 115 Abs. 1 S. 4 ZPO geltend gemacht werden oder gilt das nur für Alleinerziehende, die SGB II Leistungen beziehen?
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#4

07.02.2024, 14:12

Das kann ich Dir nicht beantworten. Ich stelle keine Anträge, wenn ich keine ratenfreie PKH erwarte.
Maximus
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#5

07.02.2024, 14:42

SSchall hat geschrieben:
07.02.2024, 14:07
115 Abs. 1 S. 4 ZPO
Da hab ich
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
Was genau meinst Du?
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#6

07.02.2024, 16:43

Maximus hat geschrieben:
07.02.2024, 14:42
SSchall hat geschrieben:
07.02.2024, 14:07
115 Abs. 1 S. 4 ZPO
Da hab ich
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
Was genau meinst Du?
Siehe unter: "Bedeutung für die Praxis":

Anwaltsblatt vom: 23.01.2024
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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