Beratungshilfe, Widerspruch MB, PKH
Verfasst: 17.01.2024, 21:49
Hallo zusammen,
es geht um folgenden Fall:
Wir haben im außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe bewilligt bekommen. Diese wurde bereits wie folgt abgerechnet:
Nr. 2503 93,50 €
Nr. 7002 18,70 €
Ust. 21,32 €
= 133,52 €
Danach wurde ein Mahnbescheid gegen unsere Mandantin beantragt. Gegen diesen haben wir Widerspruch eingelegt.
Das Ganze ist jetzt ins streitige Verfahren übergegangen. Für das streitige Verfahren haben wir PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.
Der Streitwert beträgt immer 9.000,00 €.
Mein Chef möchte jetzt, dass gegenüber der Staatskasse ein Vorschuss angefordert wird.
Meine Abrechnung für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren hätte so ausgesehen:
Mahnverfahren (Einlegung Widerspruch):
0,5 VG Nr. 3307 279,00 €
- Anr. 2503 46,75 €
Nr. 7002 20,00 €
Ust. 47,93 €
= 300,18 €
Streitiges Verfahren:
1,3 VG Nr. 3100 426,40 €
- Anr. Nr. 3307 279,00 €
Nr. 7002 20,00 €
Ust. 31,81 €
= 199,21 €
Ich habe mir dann das Formular "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts" durchgelesen.
Hier muss angegeben werden, ob Gebühren für Beratungshilfe erhalten wurden. Dies ist ja der Fall. Muss ich diese dann in dem Antrag und unter dem Punkt "abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s.o.)" angeben?
Darf ich dann die Anrechung Nr. 2503 in der Abrechnung des Mahnverfahrens überhaupt angeben?
Oder kann die Nr. 2503 nur auf ein Verfahren angerechnet werden, in dem PKH bewilligt wurde?
Liebe Grüße
es geht um folgenden Fall:
Wir haben im außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe bewilligt bekommen. Diese wurde bereits wie folgt abgerechnet:
Nr. 2503 93,50 €
Nr. 7002 18,70 €
Ust. 21,32 €
= 133,52 €
Danach wurde ein Mahnbescheid gegen unsere Mandantin beantragt. Gegen diesen haben wir Widerspruch eingelegt.
Das Ganze ist jetzt ins streitige Verfahren übergegangen. Für das streitige Verfahren haben wir PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.
Der Streitwert beträgt immer 9.000,00 €.
Mein Chef möchte jetzt, dass gegenüber der Staatskasse ein Vorschuss angefordert wird.
Meine Abrechnung für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren hätte so ausgesehen:
Mahnverfahren (Einlegung Widerspruch):
0,5 VG Nr. 3307 279,00 €
- Anr. 2503 46,75 €
Nr. 7002 20,00 €
Ust. 47,93 €
= 300,18 €
Streitiges Verfahren:
1,3 VG Nr. 3100 426,40 €
- Anr. Nr. 3307 279,00 €
Nr. 7002 20,00 €
Ust. 31,81 €
= 199,21 €
Ich habe mir dann das Formular "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts" durchgelesen.
Hier muss angegeben werden, ob Gebühren für Beratungshilfe erhalten wurden. Dies ist ja der Fall. Muss ich diese dann in dem Antrag und unter dem Punkt "abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s.o.)" angeben?
Darf ich dann die Anrechung Nr. 2503 in der Abrechnung des Mahnverfahrens überhaupt angeben?
Oder kann die Nr. 2503 nur auf ein Verfahren angerechnet werden, in dem PKH bewilligt wurde?
Liebe Grüße