Beratungshilfe, Widerspruch MB, PKH

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Myschy
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#1

17.01.2024, 21:49

Hallo zusammen,

es geht um folgenden Fall:
Wir haben im außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe bewilligt bekommen. Diese wurde bereits wie folgt abgerechnet:

Nr. 2503 93,50 €
Nr. 7002 18,70 €
Ust. 21,32 €
= 133,52 €

Danach wurde ein Mahnbescheid gegen unsere Mandantin beantragt. Gegen diesen haben wir Widerspruch eingelegt.
Das Ganze ist jetzt ins streitige Verfahren übergegangen. Für das streitige Verfahren haben wir PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.
Der Streitwert beträgt immer 9.000,00 €.
Mein Chef möchte jetzt, dass gegenüber der Staatskasse ein Vorschuss angefordert wird.

Meine Abrechnung für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren hätte so ausgesehen:

Mahnverfahren (Einlegung Widerspruch):
0,5 VG Nr. 3307 279,00 €
- Anr. 2503 46,75 €
Nr. 7002 20,00 €
Ust. 47,93 €
= 300,18 €

Streitiges Verfahren:
1,3 VG Nr. 3100 426,40 €
- Anr. Nr. 3307 279,00 €
Nr. 7002 20,00 €
Ust. 31,81 €
= 199,21 €

Ich habe mir dann das Formular "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts" durchgelesen.

Hier muss angegeben werden, ob Gebühren für Beratungshilfe erhalten wurden. Dies ist ja der Fall. Muss ich diese dann in dem Antrag und unter dem Punkt "abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s.o.)" angeben?

Darf ich dann die Anrechung Nr. 2503 in der Abrechnung des Mahnverfahrens überhaupt angeben?
Oder kann die Nr. 2503 nur auf ein Verfahren angerechnet werden, in dem PKH bewilligt wurde?


Liebe Grüße
Feldhamster
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#2

21.01.2024, 14:30

Vom Anrechnungsweg her ist deine Abrechnung richtig. Allerdings sind die Gebühren für das Mahnverfahren mangels PKH-Bewilligung vom Mandanten zu zahlen und daher kannst du nicht die verringerten Beträge nach der PKH-Tabelle ansetzen.
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Anahid
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#3

22.01.2024, 10:01

Und da es für das Mahnverfahren keine PKH gibt, würde ich auch die Anrechnung der Nr. 3307 aus der PKH-Abrechnung für das streitige Verfahren raus lassen und im streitigen Verfahren die Nr. 2503 anrechnen.
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#4

23.01.2024, 10:08

hallo, habe eine ähnliche Frage: Wir haben 2020 BerH erhalten. Gebührenrechtlich ist es nach 2 Jahren eine neue Angelegenheit. Muss ich die BerH noch angeben bei einer späteren PKH Abrechnung? Den Widerspruch hat der Mandant selbst erhoben
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Feldhamster
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#5

23.01.2024, 10:31

Ich persönlich würde es angeben mit dem Hinweis, dass es gebührenrechtlich neue Angelegenheit ist, Widerspruch Mandant selbst eingelegt und keine Anrechnung zu erfolgen hat.
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Adora Belle
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#6

23.01.2024, 12:05

Aus meiner Sicht ist hier anzurechnen. Die außergerichtliche Vertretung müsste 2 Kalenderjahre beendet sein, ist das der Fall? Kann ich mir kaum vorstellen. Und was heißt, der Mdt hat selbst Widerspruch erhoben. Habt Ihr ihn vertreten oder nicht?
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#7

23.01.2024, 14:45

Die Akte ist wie erwähnt von 2020. Im Dezember 23 wurde dann wegen Verjährung eine Anspruchsbegründung eingereicht die ihm 2024 zugestellt wurde. Mandanten die kein Geld haben legen hier immer selber Widerspruch ein, meistens kommt dann ja nichts mehr. Wie haben also außergerichtlich und nun vor dem AG vertreten.
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#8

23.01.2024, 14:56

Und wann war Eure vorgerichtliche Tätigkeit beendet?
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#9

23.01.2024, 15:26

wir haben die Gegner Ende März 20 angeschrieben worauf hin keine Antwort kam
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#10

23.01.2024, 15:39

Und abgerechnet? Akte abgelegt?
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