Kostenausgleichung (GK) bei PKH Beklagter

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Jani68
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#1

11.01.2024, 07:55

Guten Morgen,
wir sind Klägervertreter. Nach Vergleichsschluss lautet der Kostenausspruch: Kostenaufhebung. Bedeutet ja für die Gerichtskosten, dass jeder die Hälfte trägt. Jetzt habe ich Ausgleichung beantragt und Gericht sagt, da der Beklagte PKH ohne Raten bekommt. wird nicht ausgeglichen, der Überschuss wurde lediglich zurückgezahlt an uns.
Die PKH übernimmt doch aber nur die eigenen Kosten, die gegnerischen muss der Beklagte trotzdem zahlen, oder?
Stehe ich gerade auf dem Schlauch? Habe sonst nie mit PKH zu tun.
Vielen Dank :thx
Husky98
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#2

15.01.2024, 11:54

Jani68 hat geschrieben:
11.01.2024, 07:55
Die PKH übernimmt doch aber nur die eigenen Kosten, die gegnerischen muss der Beklagte trotzdem zahlen, oder?
Meinst Du § 123 ZPO? Der kommt hier nicht zum Tragen, weil nach der Kostenregelung außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Hinsichtlich der Gerichtskosten muss Euer Mandant seinen Anteil selbst tragen, sodass ihm - nach Rückzahlung des den eigenen Anteil übersteigenden Gerichtskostenvorschusses - im Ergebnis keine Erstattungsansprüche gegen den Beklagten zustehen.
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paralegal6
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#3

15.01.2024, 13:00

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DKB
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#4

15.01.2024, 13:46

Wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält und nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG vorliegen ( Vergleich vor Gericht geschlossen, vom Gericht vorgeschlagen und Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Kostenregelung im Vergleichsvorschlag einer sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht ), hätte man die Gerichtskostenvorauszahlung eigentlich auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnen müssen. Dann könnte man auch hinsichtlich der Gerichtskosten Kostenfestsetzung beantragen.

Da das Gericht das nicht getan hat, liegt wohl ein Fall des § 31 Abs. 4 GKG vor oder die Kostenentscheidung blieb dem Gericht vorbehalten. Bei einer Kostenentscheidung würde § 31 Abs. 3 GKG einer Verrechnung entgegenstehen. Also PKH-Partei Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG: immer Verrechnungsverbot, PKH-Partei Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG Verrechnungsverbot nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG.

Gleiches gilt auch im FamGKG, dort § 26 Abs. 3, 4 FamGKG.
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