KFA nach § 104

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Joline
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#1

17.12.2023, 11:43

Hier wurde ein KFA nach § 104 gegen den Gegner gemacht.

Wir haben bereits eine VKH-Zahlung der Landeshauptkasse von 784,92 € bekommen.

Wie ist das nun mit den Gebühren? Kann ich die komplett ansetzen gegen den Gegner oder muss ich über VKH abrechnen? Aber was ist dann mit meinen Gebühren? Ich verliere ja hier viele Gebühren.

Was kann ich tun?
Joline
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#2

17.12.2023, 11:51

*Gericht moniert KFA
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Adora Belle
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#3

17.12.2023, 13:08

Wie setzt sich denn die Zahlung der Staatskasse zusammen? Ist das die gesamte VKH-Vergütung? Gegen den Gegner kann dann nur noch die Differenz zwischen VKH- und Regelgebühren festgesetzt werden. Der Rest ist auf die zahlende Staatskasse übergegangen. Antrag gemäß §104 oder noch besser §126 zugunsten des VKH-Rechtsanwalts.
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Anahid
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#4

19.12.2023, 10:28

Bei PKH-Bewilligung macht es immer Sinn, die PKH auch abzurechnen, denn: was man hat, das hat man. Du weißt ja gar nicht, ob bei dem Gegner überhaupt etwas zu holen ist. Daneben wird, wie Adora Belle schon richtig ausgeführt hat, ein KFA nach § 126 ZPO gestellt. Hier werden alle Gebühren angesetzt und untendrunter geschrieben: Es wird darauf hingewiesen, dass eine VKH-Vergütung in Höhe von .... beantragt wurde. Hast Du - wie bei Dir - bereits einen Betrag aus der VKH erhalten, dann ziehst Du den unten von dem KFA ab "abzgl. gezahlter VKH-Vergütung". Man lässt immer die Festsetzung auf den Anwalt erfolgen, wenn der Mandant VKH ohne Ratenzahlung erhalten hat, denn dem Mandanten steht ja gar kein Erstattungsanspruch zu; der hat ja auch keine Zahlung (weder an Euch noch an die Staatskasse) geleistet.
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#5

19.12.2023, 10:34

Anahid hat geschrieben:
19.12.2023, 10:28
Man lässt immer die Festsetzung auf den Anwalt erfolgen, wenn der Mandant VKH ohne Ratenzahlung erhalten hat, denn dem Mandanten steht ja gar kein Erstattungsanspruch zu; der hat ja auch keine Zahlung (weder an Euch noch an die Staatskasse) geleistet.
Das geschieht in der Praxis erstaunlich selten, obwohl die - übliche - Festsetzung zugunsten des Mandanten die Gefahr birgt, dass der Anspruch durch eine Aufrechnungserklärung des Verfahrensgegners erlischt und der RA dann möglicherweise seine Vergütung nicht oder zumindest nicht vollständig erhält.
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