Gegenstandswertkorrektur im Prüfungsverfahren

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Nina_211
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#1

27.11.2023, 13:34

Hallo zusammen,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage und stehe komplett auf dem Schlauch. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Wir vertreten den Beklagten.

Der Kläger hat zunächst PKH beantragt für eine Klage mit einem Gegenstandswert in Höhe von mehr als 400.000 EUR.

Zu diesem Antrag haben wir umfassend Stellung genommen.

Bevor über den PKH-Antrag entschieden werden konnte, hat der Kläger den beabsichtigten Klageantrag korrigiert und nunmehr die Zahlung von lediglich 8000 EUR (nebst Feststeller) beantragt.

Auch hierzu haben wir Stellung genommen.

Dem Kläger ist dann PKH wegen der beantragten 8000 EUR vollumfänglich gewährt worden.

Im Klageverfahren haben wir uns danach auf die Zahlung von 4000 EUR geeinigt.

Streitwert für Vergleich und Rechtsstreit wurde vom Gericht auf 8000 EUR festgesetzt.

Nun bin ich dabei Kostenausgleich zu beantragen und mit der Mandantschaft abzurechnen. Kann ich tatsächlich nur aus dem Wert von 8000 EUR für das Klageverfahren abrechnen? Gibt es nicht eine Möglichkeit die Differenz zu dem ursprünglichen Streitwert von 400.000 EUR (gegebenenfalls unter Beachtung der Obergrenze nach § 15 Abs. 2 RVG) gegenüber der Mandantschaft abzurechnen?

Ich bin für jede Hilfe dankbar!

Viele Grüße

Nina
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Adora Belle
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#2

27.11.2023, 13:53

Nein, gibt es nicht. Im PKH-Verfahren ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen.
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