VKH Rücknahme nach ende des Verfahrens abrechnen

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janosch
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#1

25.10.2023, 09:41

Es geht um ein Verfahren im FamR, in welchem der Mdtin zu beginn des Verfahrens VKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde. Das Verfahren ist nun durch Vergleich beendet worden und unsere Mdtin hat durch Auszahlung des Zugewinnausgleiches eine Zahlung von 90 Tsd. erhalten. Dadurch erlischt jetzt ihr Anrecht auf VKH, das Formular haben wir erneut mit Hinweis auf Vermögen beim AG eingereicht.

Wie rechne ich die RA Kosten in diesem Verfahren nun ab? Einfach der Mdtin die "normalen" RVG Gebühren in Rechnung stellen? Was passiert mit den von ihr gezahlten Raten an das AG?

Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen :wink2
Husky98
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#2

30.10.2023, 09:22

Das Gericht wird aufgrund des erfolgten Vermögenszuflusses eine Einmalzahlung anordnen, die VKH jedoch nicht aufheben, sodass Ihr weiterhin gehindert seid, Eure Kosten direkt gegen Eure Mandantin geltend zu machen.

Deshalb: Beantragt die Festsetzung Eurer VKH-Vergütung beim Gericht und meldet, sofern der Verfahrenswert mehr als 4.000 EUR beträgt, auch Eure Differenzkosten nach § 50 RVG an. Nachdem Eure Mandantin die Einmalzahlung geleistet hat, erhaltet Ihr Euer Geld aus der Staatskasse. Diese berücksichtigt bei der Festsetzung der Einmalzahlung die bereits entrichteten Raten, sodass Ihr Euch darum nicht kümmern müsst.

Alle Klarheiten beseitigt? ;)
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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