Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG
Verfasst: 09.01.2024, 14:22
Die Kostentragung hat erstmal mit der PKH nichts zu tun. Die PKH deckt nur vorläufig die eigenen Anwaltskosten und ggf anfallende Gerichtskosten. Insofern prüfst Du auch nichts nach §59.
In der Kostenentscheidung steht, wer welche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wenn die PKH-Partei verloren hat, und danach Kostenschuldner ist, muss sie die Gegnerkosten tragen. Der Gegner stellt ganz normalen KFA, und erhält einen KFB, aus dem vollstreckt werden kann. Davor schützt die PKH nicht. Wenn die PKH-Partei gewinnt, dann hat sie selbst keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite, sondern ihr Anspruch ist nach §59 auf die Staatskasse übergegangen, soweit diese schon gezahlt hat. Die PKH-Partei kann allenfalls für den Differenzanspruch KFA stellen bei entsprechender Streitwerthöhe. Sinnvollerweise wird in dem Fall der Antrag nach §126 ZPO gestellt, denn die Gebühren stehen dem PKH-Anwalt zu.
War das Deine Frage? Bin immer noch nicht sicher. Bitte bemüh Dich mal um eine klare Fragestellung.
In der Kostenentscheidung steht, wer welche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wenn die PKH-Partei verloren hat, und danach Kostenschuldner ist, muss sie die Gegnerkosten tragen. Der Gegner stellt ganz normalen KFA, und erhält einen KFB, aus dem vollstreckt werden kann. Davor schützt die PKH nicht. Wenn die PKH-Partei gewinnt, dann hat sie selbst keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite, sondern ihr Anspruch ist nach §59 auf die Staatskasse übergegangen, soweit diese schon gezahlt hat. Die PKH-Partei kann allenfalls für den Differenzanspruch KFA stellen bei entsprechender Streitwerthöhe. Sinnvollerweise wird in dem Fall der Antrag nach §126 ZPO gestellt, denn die Gebühren stehen dem PKH-Anwalt zu.
War das Deine Frage? Bin immer noch nicht sicher. Bitte bemüh Dich mal um eine klare Fragestellung.