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Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 16:31
von La Shisky
Vielen lieben Dank für eure Hilfen. Zumindest weiß ich, dass ich nicht komplett neben der Spur war. Ich hab jetzt erstmal dem Gericht geschrieben, dass die Abforderung nicht nachvollzogen werden kann und um entsprechende Erklärung gebeten. Telefonisch ist ja niemand zu erreichen

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 22:23
von paralegal6
Anahid: stimmt natürlich aber das wäre die einzige Konstellation die mir einfiel die irgendwie Sinn machen würde. Deswegen hatte ich ja nach dem Wortlaut gefragt, weil es "wohl' RA Kosten sind, hörte sich für mich nicht so 100% sicher an.
Vielleicht hat ein Rpfl ein Az oder Paragraphen
vertauscht oder sonstwas, aber müsste man nicht Erinnerung einlegen? Nur anrufen reicht glaube ich nicht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 46554.html

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 24.10.2023, 10:06
von Husky98
Nur am Rande: Die zitierte Entscheidung übersieht, dass aufgrund der Verwaltungsvorschriften zur PKH die Kostengrundentscheidung rechtskräftig sein muss, damit die Staatskasse sie geltend machen darf.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 25.10.2023, 13:40
von La Shisky
paralegal6 hat geschrieben:
23.10.2023, 22:23
Anahid: stimmt natürlich aber das wäre die einzige Konstellation die mir einfiel die irgendwie Sinn machen würde. Deswegen hatte ich ja nach dem Wortlaut gefragt, weil es "wohl' RA Kosten sind, hörte sich für mich nicht so 100% sicher an.
Vielleicht hat ein Rpfl ein Az oder Paragraphen
vertauscht oder sonstwas, aber müsste man nicht Erinnerung einlegen? Nur anrufen reicht glaube ich nicht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 46554.html
Es ist tatsächlich hier so geregelt und abgeklärt, dass wir zunächst immer anrufen. Weiter steht lediglich in der Tabelle was von § 59 RVG - übergangener Anspruch auf Staatskasse (gegnerische Anwaltskosten, die nicht von der PKH übernommen werden!!!) nebst irgendeinen Betrag, der eben nicht nachollziehbar ist, da egal was man rechnet, man nicht darauf kommt

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 25.10.2023, 16:06
von paralegal6
Solange ihr die Frist nicht verstreichen lasst könnt ihr natürlich da anrufen, sollte man nur im Hinterkopf haben

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 25.10.2023, 16:41
von Anahid
La Shisky hat geschrieben:
25.10.2023, 13:40
paralegal6 hat geschrieben:
23.10.2023, 22:23
Anahid: stimmt natürlich aber das wäre die einzige Konstellation die mir einfiel die irgendwie Sinn machen würde. Deswegen hatte ich ja nach dem Wortlaut gefragt, weil es "wohl' RA Kosten sind, hörte sich für mich nicht so 100% sicher an.
Vielleicht hat ein Rpfl ein Az oder Paragraphen
vertauscht oder sonstwas, aber müsste man nicht Erinnerung einlegen? Nur anrufen reicht glaube ich nicht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 46554.html
Es ist tatsächlich hier so geregelt und abgeklärt, dass wir zunächst immer anrufen. Weiter steht lediglich in der Tabelle was von § 59 RVG - übergangener Anspruch auf Staatskasse (gegnerische Anwaltskosten, die nicht von der PKH übernommen werden!!!) nebst irgendeinen Betrag, der eben nicht nachollziehbar ist, da egal was man rechnet, man nicht darauf kommt
Was da gemeint ist, ist klar. Wenn Euer Mandant den Rechtsstreit verliert und eine KGE gegen ihn ergeht, kann der gegnerische Anwalt die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und denen eines "normalen" Mandats gegen Euren Mandanten im eigenen Namen festsetzen lassen. Ebenso kann die Staatskasse die für den Gegner gezahlte PKH bei Eurem Mandanten zurückfordern (macht natürlich alles wenig Sinn, wenn Euer Mandant ebenfalls PKH erhält; aber sei's drum).

Nur: Solange keine KGE vorliegt, ist ein Übergang auf wen auch immer nicht möglich. Und das muss halt abgeklärt werden.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 26.10.2023, 09:26
von Husky98
Anahid hat geschrieben:
25.10.2023, 16:41
Ebenso kann die Staatskasse die für den Gegner gezahlte PKH bei Eurem Mandanten zurückfordern (macht natürlich alles wenig Sinn, wenn Euer Mandant ebenfalls PKH erhält; aber sei's drum).
Das ist laut BGH wegen § 123 ZPO zulässig und wird hier auch so praktiziert.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 08.01.2024, 16:49
von La Shisky
Kurz hier zu - wir mussten aus bestimmten Gründen den Antrag zurückziehen. Somit sollte ja Kostenentscheidung ja eigentlich logisch so ergehen, dass wir die zu tragen haben bzw nun unser Mandant

Nur wie prüft man generell eigentlich nun 59 RVG? Mir ist schon klar, dass die Gebühren geringer sind bei PKH. Aber so gesehen, hab ich kaum hilfreiche Beispiele bei der Recherche gefunden

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 08.01.2024, 19:18
von Adora Belle
Was genau willst Du prüfen? Ich versteh Deine Frage leider nicht.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 09.01.2024, 13:50
von La Shisky
Adora Belle hat geschrieben:
08.01.2024, 19:18
Was genau willst Du prüfen? Ich versteh Deine Frage leider nicht.
Es ist ja wie ein Kostenfestsetzungsantrag wie bei ner Kostenquote. Da hat man ja auch eigentlich den KFA, prüft und dann ergeht der KFB.

Ist das denn aber bei PKH nicht genauso? Sprich - zb eine Seite hat PKH, hat die Kosten zu tragen - da müsste doch eig auch der KFA noch zugestellt werden, um zu wissen, was er geltend machen möchte

Oder bin ich jetzt erstmal komplett raus?