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Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 20.10.2023, 13:21
von La Shisky
Hallo,

ganz kurze Frage. Ich weiß, dass es bereits ein paar Themen dazu gibt.

Allerdings werde ich hier nicht fündig.

Folgendes: familienrechtliches Verfahren

Beide Parteien haben PKH bewilligt bekommen.

Das Verfahren ist noch nicht beendet und daher auch noch keine Kostenentscheidung ergangen.

Unser Mandant erhielt von der Kasse die Kostenrechnung in Höhe von 408,05 €.

Egal wie ich es drehe und wende, ich komme nicht darauf. Es steht da, dass das wohl die gegnerischen Anwaltskosten sind. Mehr nicht.

Kann mir das vllt einer genauer erklären?

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 20.10.2023, 13:27
von Husky98
Aufgrund des von Dir geschilderten Sachverhalts kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen, weshalb die gegnerischen Anwaltskosten in Rechnung gestellt worden sein sollten, obwohl noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt.

Wird in der Kostenrechnung auf § 59 RVG Bezug genommen?

Am besten wird sein, Du fragst einmal beim Gericht nach und lässt Dir den Grund für die Kostenrechnung erläutern.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 20.10.2023, 13:37
von La Shisky
Genau. Es steht als Grund faktisch drin, dass man auf §59 RVG Bezug nimmt & auf die Staatskasse übergangene RA Kosten sind, die eben von der VKH ausgeschlossen sind

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 21.10.2023, 18:28
von paralegal6

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 12:08
von Anahid
Naja Paralegal....aber wenn das Verfahren nicht beendet ist, kann das Gericht - selbst wenn der gegnerische Anwalt einen Vorschuss auf die PKH geltend gemacht haben sollte - den Betrag nicht einfach einfordern. Es steht ja noch gar nicht fest, ob hier eine Erstattungspflicht des Mandanten von La Shisky besteht.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 12:22
von Husky98
Anahid hat geschrieben:
23.10.2023, 12:08
Naja Paralegal....aber wenn das Verfahren nicht beendet ist, kann das Gericht - selbst wenn der gegnerische Anwalt einen Vorschuss auf die PKH geltend gemacht haben sollte - den Betrag nicht einfach einfordern. Es steht ja noch gar nicht fest, ob hier eine Erstattungspflicht des Mandanten von La Shisky besteht.
Eben.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 12:22
von paralegal6
in der Konstellation dass beide PKH erhalten hatte ich das auch noch nie, nur wenn einer vermögend war

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 12:24
von Husky98
paralegal6 hat geschrieben:
23.10.2023, 12:22
in der Konstellation dass beide PKH erhalten hatte ich das auch noch nie, nur wenn einer vermögend war
Auch dann geht es nicht ohne entsprechende Kostengrundentscheidung.

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 13:22
von paralegal6
eigentlich Vorschuss schon, aber wie gesagt nicht bei beiden VKH. https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 43507.html
Hast evtl. den genauen Wortlaut?

Re: Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

Verfasst: 23.10.2023, 14:01
von Anahid
Jetzt wirfst Du aber alles durcheinander Paralegal. Natürlich gibt es die Möglichkeit, dass ein bedürftiger Ehegatte von einem vermögenden Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Um den geht es hier aber nicht, denn ein solcher wird grundsätzlich nicht vom Gericht angefordert.

Hier geht es darum, dass das Gericht beim Verfahrensgegner Kosten geltend macht, die eigentlich der anderen Partei entstanden sind und das, obwohl das Verfahren noch läuft und es keine Kostengrundentscheidung gibt, wonach der Mandant von La Shisky überhaupt verpflichtet wäre, irgendwelche Kosten zu zahlen. Und das geht halt nicht. Damit das Gericht beim Mandanten von La Shisky irgendeine Kostenerstattung fordern kann, bedarf es einer KGE.