Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#21

09.01.2024, 14:22

Die Kostentragung hat erstmal mit der PKH nichts zu tun. Die PKH deckt nur vorläufig die eigenen Anwaltskosten und ggf anfallende Gerichtskosten. Insofern prüfst Du auch nichts nach §59.

In der Kostenentscheidung steht, wer welche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wenn die PKH-Partei verloren hat, und danach Kostenschuldner ist, muss sie die Gegnerkosten tragen. Der Gegner stellt ganz normalen KFA, und erhält einen KFB, aus dem vollstreckt werden kann. Davor schützt die PKH nicht. Wenn die PKH-Partei gewinnt, dann hat sie selbst keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite, sondern ihr Anspruch ist nach §59 auf die Staatskasse übergegangen, soweit diese schon gezahlt hat. Die PKH-Partei kann allenfalls für den Differenzanspruch KFA stellen bei entsprechender Streitwerthöhe. Sinnvollerweise wird in dem Fall der Antrag nach §126 ZPO gestellt, denn die Gebühren stehen dem PKH-Anwalt zu.

War das Deine Frage? Bin immer noch nicht sicher. Bitte bemüh Dich mal um eine klare Fragestellung.
La Shisky

#22

09.01.2024, 16:28

Erstmal vielen Dank für die Antwort.

Das ist mir soweit eigentlich ganz gut klar. Auch, dass es einen Differenzanspruch gibt, da die Gebühren ja bei der PKH ab einem bestimmten GW geringer sind als eben nach der Anlage 1 im RVG.

Und wenn man ja an sich selber den PKH Antrag bei Gericht stellt, um seine Gebühren zu erhalten, sehe ich ja auch, dass da der Differenzanspruch angezeigt wird.

Und in einem Verfahren, hier in diesen Fall familienrechtlich, fallen ja an sich eher nur 1,3 nach 3100 und 1,2 nach 3104 an. Der Gegenstandswert ist ja auch bereits festgelegt. Nur, wenn ich das als Beispiel bei uns eingebe, wird mir kein Differenzanspruch ausgerechnet.

Wie kommt es also zu den Übergangsanspruch, auch zunächst, weil bis dato keine Kostenentscheidung vorliegt? Auch, wenn diese sich erledigt hat, weil wir den Antrag zurückgenommen haben.

Ich hoffe, ich konnte nun meine Frage besser darstellen.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#23

09.01.2024, 16:33

Nein, leider gar nicht. Geht es immer noch um den alten Fall? Da hast Du mE alle Antworten bereits erhalten. Warum willst Du jetzt irgendeinen Übergang prüfen? Deine letzten 4 Sätze sind völlig unverständlich. :sad:
La Shisky

#24

09.01.2024, 16:46

Ich habe mir jetzt nochmal die Akte genommen und richtig, eigentlich sind alle Fragen beantwortet. Vielen Dank an alle.
Antworten