Frage zu Übergangsanspruch 59 RVG
Vielen lieben Dank für eure Hilfen. Zumindest weiß ich, dass ich nicht komplett neben der Spur war. Ich hab jetzt erstmal dem Gericht geschrieben, dass die Abforderung nicht nachvollzogen werden kann und um entsprechende Erklärung gebeten. Telefonisch ist ja niemand zu erreichen
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Anahid: stimmt natürlich aber das wäre die einzige Konstellation die mir einfiel die irgendwie Sinn machen würde. Deswegen hatte ich ja nach dem Wortlaut gefragt, weil es "wohl' RA Kosten sind, hörte sich für mich nicht so 100% sicher an.
Vielleicht hat ein Rpfl ein Az oder Paragraphen
vertauscht oder sonstwas, aber müsste man nicht Erinnerung einlegen? Nur anrufen reicht glaube ich nicht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 46554.html
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Nur am Rande: Die zitierte Entscheidung übersieht, dass aufgrund der Verwaltungsvorschriften zur PKH die Kostengrundentscheidung rechtskräftig sein muss, damit die Staatskasse sie geltend machen darf.paralegal6 hat geschrieben: ↑21.10.2023, 18:28https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 84469.html
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Es ist tatsächlich hier so geregelt und abgeklärt, dass wir zunächst immer anrufen. Weiter steht lediglich in der Tabelle was von § 59 RVG - übergangener Anspruch auf Staatskasse (gegnerische Anwaltskosten, die nicht von der PKH übernommen werden!!!) nebst irgendeinen Betrag, der eben nicht nachollziehbar ist, da egal was man rechnet, man nicht darauf kommtparalegal6 hat geschrieben: ↑23.10.2023, 22:23Anahid: stimmt natürlich aber das wäre die einzige Konstellation die mir einfiel die irgendwie Sinn machen würde. Deswegen hatte ich ja nach dem Wortlaut gefragt, weil es "wohl' RA Kosten sind, hörte sich für mich nicht so 100% sicher an.
Vielleicht hat ein Rpfl ein Az oder Paragraphen
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Solange ihr die Frist nicht verstreichen lasst könnt ihr natürlich da anrufen, sollte man nur im Hinterkopf haben
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Was da gemeint ist, ist klar. Wenn Euer Mandant den Rechtsstreit verliert und eine KGE gegen ihn ergeht, kann der gegnerische Anwalt die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und denen eines "normalen" Mandats gegen Euren Mandanten im eigenen Namen festsetzen lassen. Ebenso kann die Staatskasse die für den Gegner gezahlte PKH bei Eurem Mandanten zurückfordern (macht natürlich alles wenig Sinn, wenn Euer Mandant ebenfalls PKH erhält; aber sei's drum).La Shisky hat geschrieben: ↑25.10.2023, 13:40Es ist tatsächlich hier so geregelt und abgeklärt, dass wir zunächst immer anrufen. Weiter steht lediglich in der Tabelle was von § 59 RVG - übergangener Anspruch auf Staatskasse (gegnerische Anwaltskosten, die nicht von der PKH übernommen werden!!!) nebst irgendeinen Betrag, der eben nicht nachollziehbar ist, da egal was man rechnet, man nicht darauf kommtparalegal6 hat geschrieben: ↑23.10.2023, 22:23Anahid: stimmt natürlich aber das wäre die einzige Konstellation die mir einfiel die irgendwie Sinn machen würde. Deswegen hatte ich ja nach dem Wortlaut gefragt, weil es "wohl' RA Kosten sind, hörte sich für mich nicht so 100% sicher an.
Vielleicht hat ein Rpfl ein Az oder Paragraphen
vertauscht oder sonstwas, aber müsste man nicht Erinnerung einlegen? Nur anrufen reicht glaube ich nicht
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Nur: Solange keine KGE vorliegt, ist ein Übergang auf wen auch immer nicht möglich. Und das muss halt abgeklärt werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Kurz hier zu - wir mussten aus bestimmten Gründen den Antrag zurückziehen. Somit sollte ja Kostenentscheidung ja eigentlich logisch so ergehen, dass wir die zu tragen haben bzw nun unser Mandant
Nur wie prüft man generell eigentlich nun 59 RVG? Mir ist schon klar, dass die Gebühren geringer sind bei PKH. Aber so gesehen, hab ich kaum hilfreiche Beispiele bei der Recherche gefunden
Nur wie prüft man generell eigentlich nun 59 RVG? Mir ist schon klar, dass die Gebühren geringer sind bei PKH. Aber so gesehen, hab ich kaum hilfreiche Beispiele bei der Recherche gefunden
- Adora Belle
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Was genau willst Du prüfen? Ich versteh Deine Frage leider nicht.
Es ist ja wie ein Kostenfestsetzungsantrag wie bei ner Kostenquote. Da hat man ja auch eigentlich den KFA, prüft und dann ergeht der KFB.Adora Belle hat geschrieben: ↑08.01.2024, 19:18Was genau willst Du prüfen? Ich versteh Deine Frage leider nicht.
Ist das denn aber bei PKH nicht genauso? Sprich - zb eine Seite hat PKH, hat die Kosten zu tragen - da müsste doch eig auch der KFA noch zugestellt werden, um zu wissen, was er geltend machen möchte
Oder bin ich jetzt erstmal komplett raus?