PKH Zahlungen Dritter

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worldi
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#1

17.10.2023, 16:34

in einer evtl. PKH Sache möchte ein Dritter Zahlungen zusätzlich übernehmen, dies geht doch nicht, zumindest nicht so, dass man eine Vergütungsvereinbarung mit diesem trifft und dann einklagen kann?

oder doch?

§ 16
Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe hinzuweisen.
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von ihren Mandantinnen und Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass keine Verpflichtung zu einer solchen Leistung besteht.
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#2

17.10.2023, 17:06

Du darfst Zahlungen annehmen, aber Du darfst keine Zahlungen verlangen. Wenn du Zahlungen erhältst, sind sie anzugeben und ggf anzurechnen.
worldi
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#3

17.10.2023, 17:28

Ich verstehe es noch nicht ganz, dann würde es ja keinen Sinn machen ein PKH Verfahren zu führen wo ein Dritter freiwillig Zahlung leistet und ich auf dessen good will angewiesen bin, wenn ich eine VV zB nach Stunde etc nicht rechtssicher habe und diese nicht einklagen kann?

Also der § 16 BORA wurde erst am 1.6.23 geändert..... aber auch durch die Änderungen sind VV die höher als die Wahlanwaltsgebühren sind nichtig....


....bedeutet dies dann nur freiwillige Zahlungen, dann sollte man sich diesen Betrag den man im Nachhinein nicht einklagen kann, separieren lassen? Aber ist das nicht Betrug am Staat und Umgehung der Prozesskostenhilfe so wie man es von früher kennt und nicht durfte? Bin nur verunsichert, durch die Änderung des § 16 BORA
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#4

17.10.2023, 18:02

Man darf halt dann keine PKH beantragen. Wenn es eine andere Möglichkeit der Zahlung gibt, muss diese genutzt werden. PKH ist eine Sozialleistung als Vorschuss.

Hat sich da inhaltlich was geändert?
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#5

18.10.2023, 12:42

nach Stunden abrechnen geht halt über Vorkasse oder einen entsprechenden Vertrag. Wenn derjenige aber Stundensätze zahlt kann erja irgendwie nicht bedürftig und auf PKH angewiesen sein? det passt ja nicht so ganz zusammen. Wenn dir bekannt ist dass der Mandant kein Geld hat nützt dir auch ne VV wenig. Wenn ich auf PKH hinweise heisst es ja im Umkehrschluss dass mir bekannt ist, dass er nichts hat. Also so Tünneff wie PKH abrechnen und die Differenz zur VV einkassieren war auch schon vorher nicht erlaubt. Am § 16 hat sich nichts geändert
https://www.brak.de/anwaltschaft/berufs ... ngen-bora/
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worldi
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#6

19.10.2023, 10:15

nein ein Dritter aber nicht Ehegatte würde hier Stundensatz zahlen aber trotzdem PKH für den Mandanten - das geht doch so auch nicht?
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#7

19.10.2023, 11:01

Nein das geht so nicht. Wie oben ausgeführt. Wenn die Vergütung gezahlt werden kann (egal von wem) besteht kein PKH-Anspruch.
worldi
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#8

19.10.2023, 11:42

danke, sehe ich auch so :)
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