PKH-Antrag, daraufhin Ablehnung, Beschwerdeverfahren

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
RVGlein
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 17.08.2022, 10:04
Beruf: ReFa
Software: Advoware

#1

05.07.2023, 12:21

Hallo zusammen. Folgendes "Problem":

Mandant hatte ein Klageverfahren gegen sich laufen. Kam zu uns, wir haben Antrag auf PKH gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Gegen den Beschluss haben wir Beschwerde eingelegt.

Ich rechne nach dem Gegenstandswert der Hauptsache ab, soweit so gut.

Dann:
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG (für den PKH-Antrag)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

Was mache ich mit der Beschwerde?
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG ?
Gibt es hierfür noch einmal eine gesonderte Auslagenpauschale?

Gehört die Beschwerde hier also zum ersten Rechtszug, oder ist es quasi ein neuer, für den eben nochmal Auslagen anfallen? Anrechnung fällt, soweit ich weiß, nicht an, richtig?

Stehe total auf dem Schlauch gerade..
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

05.07.2023, 12:37

Die Gebühr Nr. 3500 VV RVG ist richtig und ja, dafür fällt eine gesonderte Auslagenpauschale an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
RVGlein
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 17.08.2022, 10:04
Beruf: ReFa
Software: Advoware

#3

06.07.2023, 14:34

Eine eigene Auslagenpauschale, weil das Beschwerdeverfahren nicht als "Dieselbe Angelegenheit" gem. § 16 RVG deklariert ist? Oder steht das irgendwo anders? Entschuldige die Nachfrage, aber mein Chef fragt bei sowas immer als erstes nach "Beweisen" ob so etwas irgendwo steht.
Oliverreinhardt2
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1736
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#4

06.07.2023, 14:40

Hallo,

ja, es gibt "Beweise":

der RA hat, soweit eine gesonderte Angelegenheit gegeben ist, Anspruch auf Ersatz der Auslagen gem. VV 7000 ff. RVG, insbesondere auf die Pauschale gem. VV 7002 RVG (vgl. Gerold / Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV 3500, Rn.: 21).
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
Antworten