PKH-Antrag, daraufhin Ablehnung, Beschwerdeverfahren

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RVGlein
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#1

05.07.2023, 12:21

Hallo zusammen. Folgendes "Problem":

Mandant hatte ein Klageverfahren gegen sich laufen. Kam zu uns, wir haben Antrag auf PKH gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Gegen den Beschluss haben wir Beschwerde eingelegt.

Ich rechne nach dem Gegenstandswert der Hauptsache ab, soweit so gut.

Dann:
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG (für den PKH-Antrag)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

Was mache ich mit der Beschwerde?
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG ?
Gibt es hierfür noch einmal eine gesonderte Auslagenpauschale?

Gehört die Beschwerde hier also zum ersten Rechtszug, oder ist es quasi ein neuer, für den eben nochmal Auslagen anfallen? Anrechnung fällt, soweit ich weiß, nicht an, richtig?

Stehe total auf dem Schlauch gerade..
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Anahid
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#2

05.07.2023, 12:37

Die Gebühr Nr. 3500 VV RVG ist richtig und ja, dafür fällt eine gesonderte Auslagenpauschale an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
RVGlein
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#3

06.07.2023, 14:34

Eine eigene Auslagenpauschale, weil das Beschwerdeverfahren nicht als "Dieselbe Angelegenheit" gem. § 16 RVG deklariert ist? Oder steht das irgendwo anders? Entschuldige die Nachfrage, aber mein Chef fragt bei sowas immer als erstes nach "Beweisen" ob so etwas irgendwo steht.
Oliverreinhardt2
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#4

06.07.2023, 14:40

Hallo,

ja, es gibt "Beweise":

der RA hat, soweit eine gesonderte Angelegenheit gegeben ist, Anspruch auf Ersatz der Auslagen gem. VV 7000 ff. RVG, insbesondere auf die Pauschale gem. VV 7002 RVG (vgl. Gerold / Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV 3500, Rn.: 21).
Gruß
Oli
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Hühnerhaufen
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#5

17.05.2024, 11:24

Ich hänge mich hier mal ran.

Allerdings sind wir die Beklagten und gehen gegen den PKH-Antrag des Klägers vor.

Wir sollen nun recherchieren, welche Gebühren anfallen können:

Das Landgericht hat den PKH-Antrag abgewiesen, Kläger legt Beschwerde ein und die Angelegenheit wurde nun dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerseite hat Gelegenheit bekommen zum Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stellung zu nehmen. Wir haben noch nicht weiter vorgetragen. Mir ist auch nicht ganz klar, ob das OLG nach evtl. Vorlage einer Stellungnahme des Klägers entscheidet oder ob wir auch noch zu einer Stellungnahme aufgefordert werden.

Und hier frage ich mich: Fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr für uns "automatisch" an, auch wenn wir im Beschwerdeverfahren nicht weiter vortragen sollten?

Gruß Hühnerhaufen
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Adora Belle
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#6

17.05.2024, 11:40

Nein, Ihr seid nicht Beteiligte im PKH-Verfahren. Falls Euer Mandant will, dass Ihr Stellung nehmt, fällt bei Euch die 0,5 VG an. Die ist aber genau wie die 1,0 im ausgangsverfahren nicht erstattungsfähig. Ich würde mir also gut überlegen, ob das nötig ist.
Hühnerhaufen
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#7

17.05.2024, 12:50

Alles klar, vielen Dank
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