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PKH-Abrechnung und KFA altes oder neues Recht?

Verfasst: 23.05.2023, 09:05
von Maija
Hallo Zusammen,

ich bräuchte bitte mal wieder Eure Hilfe.

Im Oktober 2019 wurde ein Klageentwurf mit einem extra PKH-Antrag eingereicht. In dem PKH-Antrag steht u. a. drin, "dass die Bekanntgabe des PKH-Gesuchs an den Gegner unabhängig von den Erfolgsaussichten zu veranlassen ist. Dieser Antrag hat das Ziel auf jeden Fall die Verjährung zu hemmen, selbst wenn das Gericht die Erfolgsaussichten verneinen sollte. Dies setzt die Bekanntgabe des PKH-Gesuchs voraus."

Der Beklagtenvertreter hat dann die Vertretung des Antragsgegners angezeigt und mitgeteilt, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden und Fristverlängerung beantragt. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren terminlos gestellt. Im April 2022 !!! erfolgte dann die PKH-Bewilligung für unseren Mandanten und es wurde die Klage eingereicht. Die Gegenseite hat die Vertretung des Beklagten angezeigt und Klageerwiderung ist erfolgt. Letzten Endes wurde ein Vergleich mit Quotelung geschlossen.

Nun meine Frage: Wird die PKH-Abrechnung nach altem oder neuem Recht erstellt und nach welchem Recht wird der KFA gestellt?

Die PKH-Abrechnung habe ich schon gemacht und zwar nach neuem Recht, weil ich der Meinung war es kommt auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung drauf an. Das Gericht hat mir die PKH-Gebühren auch nach neuem Recht festgesetzt.

Nun hab ich einen KFA gemacht, auch nach neuem Recht. Der Gegner hat seinen KFA nach altem Recht gemacht und bemängelt nun, dass auch unser KFA nach altem Recht zu erfolgen hätte, weil der Zeitpunkt des PKH-Antrages nebst Klageentwurf 2019 ausschlaggebend sei.

Ich hab auch schon diverse Sachen darüber gelesen, aber bin ehrlich gesagt nicht recht schlau draus geworden. Mal stand es so drin, mal anders.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!!

Re: PKH-Abrechnung und KFA altes oder neues Recht?

Verfasst: 23.05.2023, 09:10
von Oliverreinhardt2
Maija hat geschrieben:
23.05.2023, 09:05
Nun hab ich einen KFA gemacht, auch nach neuem Recht. Der Gegner hat seinen KFA nach altem Recht gemacht und bemängelt nun, dass auch unser KFA nach altem Recht zu erfolgen hätte, weil der Zeitpunkt des PKH-Antrages nebst Klageentwurf 2019 ausschlaggebend sei.
Guten Morgen,

der KFA ist gem. § 60 I RVG a.F., zu berechnen.
Der Auftrag stammt aus 2019.