PKH-Abrechnung bei Verfahrenstrennung

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jaaeenniiee
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#1

25.04.2023, 16:23

Hallo,

am 27.10.2022 wurde unserem Mandanten PKH bewilligt. Am 02.11.2022 versandten wir unseren Kostenerstattungsantrag als Vorschuss. Am 17.11.2022 machte das Gericht einen Trennungsbeschluss. Dabei wurden die Klageverfahren so aufgeteilt, wie Sie in den früheren Widerspruchsverfahren waren.

Nun könnte man ja rein theopraktisch wählen, ob man die Verfahren mit dem Gesamtwert in einer Kostennote abrechnet, oder ob man die jeweiligen Streitwerte nimmt und zwei Kostennoten erstellt. (Es sei denn, es war ein Termin vor Verfahrenstrennung etc. :))

Allerdings haben wir von der LZK bereits den Vorschuss erhalten. Gibt es einen Weg, nun doch aber beide Verfahren getrennt abzurechnen? Kann ich den Kostenerstattungsantrag wieder zurücknehmen und zwei neue erstellen? Denn die getrennte Abrechnung wäre ja wie wir wissen meist gebührentechnisch für den RA lohnenswerter.

Liebe Grüße und danke bereits im Voraus für die Antworten.
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Adora Belle
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#2

25.04.2023, 16:55

Du kannst immer noch getrennt abrechnen. Der Vorschuss ist, wie der Name schon sagt, eben ein Vorschuss. Und bei Gebühren ja auch nur auf die bereits entstandenen. Dafür muss auch nichts zurückgenommen werden. Musst nur beim Abrechnen am Ende aufpassen, worauf Du den Vorschuss anrechnest.
jaaeenniiee
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#3

09.05.2023, 14:34

Kann ich mir aussuchen, auf welches der beiden Verfahren ich den Vorschuss anrechne? Oder muss ich da was beachten?

Liebe Grüße
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#4

09.05.2023, 15:04

Ich würde auf das führende Verfahren anrechnen, weil es wahrscheinlich zu dem Az gezahlt wurde. Wenn der gezahlte Betrag den dort insgesamt angefallenen übersteigt, halt den Rest aufs andere Verfahren.
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