Vorschuss, dann VKH bewilligt - Anrechnung kann oder muss?

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Salia87
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#11

26.07.2022, 11:09

Husky98 hat geschrieben:
26.07.2022, 10:26
Salia87 hat geschrieben:
26.07.2022, 09:50
Ich dachte eigentlich das wird auf die Wahlanwaltsgebühren erstmal angerechnet und der Betrag der diese übersteigt wird dann von der VKH-Vergütung abgezogen.
So wäre es richtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Wenn der unterlegene Gegner vermögend ist, bietet sich in Deinem Fall ein Festsetzungsantrag gemäß § 126 ZPO an.
Aber wenn das so richtig ist, warum krieg ich dann vom Prozessgericht die Antwort wir kriegen nix weil der Vorschuss so hoch ist? Ich versteh das nicht :bahnhof

Auf der Gegenseite sitzen 4 minderjährige Kinder und ich befürchte dass der Mandant da nichts sehen wird wenn die Kindesmutter das nicht bezahlen sollte. Ich möcht halt irgendwie zumindest einen Teil für den Mandanten wieder haben und das Einfachste wäre von der Staatskasse. Aber genau die sagt wir kriegen nix weil der Vorschuss zu hoch war. Ja super :roll:
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#12

26.07.2022, 11:43

Wenn der Vorschuss die gesamte Wahlanwaltsvergütung deckt, dann gibt es nichts mehr aus der Staatskasse. Wenn ein Rest verbleibt, dann kann der noch aus der Staatskasse angefordert werden.

Die VKH dient nur dazu, dem Mandanten die Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, also mit geliehenem Geld Kosten zu decken. Wenn Ihr schon bezahlt seid, kann man das nicht über eine Erstattung aus der Staatskasse wieder glattziehen.
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