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Auftraggeber bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins bei Kindesunterhalt

Verfasst: 12.12.2021, 02:07
von nama
Hallo.

eine Mandantin ist Kindsmutter und möchte die Höhe des Kinderunterhaltes überprüfen lassen. Dem zum Zweck stellt sie im Namen des minderjährigen Kindes einen Antrag auf Beratungshilfe beim AG.

Das AG aber antwortet, dass die Auftraggeberin nicht das minderjährige Kind sein könne, weil es nicht geschäftsfähig ist.

Bei den letzten beiden Überprüfungen aber war das Kind der Antragsteller.

Auf welcher Basis, also aufgrund welches Paragraphen, war das Kind der Auftraggeber, auch entgegen seiner Minderjährigkeit??

Re: Auftraggeber bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins bei Kindesunterhalt

Verfasst: 20.12.2021, 12:39
von Anahid
Meiner Meinung nach kann das Kind den Antrag nicht stellen. Gem. § 1626 BGB ist die Mutter, der wohl die elterliche Sorge obliegt, auch zur Vermögenssorge und damit auch für die Geltendmachung des Kindesunterhalts zuständig. Von daher würde ich hier auch annehmen, dass die Mutter den Antrag auf Beratungshilfe stellen muss und nicht das Kind.

Re: Auftraggeber bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins bei Kindesunterhalt

Verfasst: 05.01.2022, 03:07
von nama
Danke, das sehe ich auch so.

Re: Auftraggeber bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins bei Kindesunterhalt

Verfasst: 06.01.2022, 18:36
von ...
nama hat geschrieben:
12.12.2021, 02:07

Das AG aber antwortet, dass die Auftraggeberin nicht das minderjährige Kind sein könne, weil es nicht geschäftsfähig ist.
Das ist natürlich hanebüchener Unsinn. :schock

Selbstverständlich kann das Kind Auftraggeber des Rechtsanwalts sein. Dafür muss es nicht geschäftsfähig sondern nur rechtsfähig sein.
Es muss lediglich von der Kindesmutter vertreten werden.

Das dann Kind Auftraggeber sein kann ergibt sich allein schon daraus, dass der Unterhaltsanspruch ihm zusteht und nicht der Mutter.
Grundsätzlich wäre vor Gericht dann natürlich auch nur das Kind Partei und nicht die Mutter.

Die Kindesmutter könnte allerdings ggf. nach §1629 Abs. BGB den Unterhaltsanspruch des Kindes im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen.

Sofern ein Fall des §1629 Abs. 3 BGB vorliegt könnte die Mutter den Anspruch zudem einzig im eigenen Namen und nicht namens des Kindes geltend machen.
In diesem Fall würde wohl tatsächlich BerH für das Kind ausscheiden. Dann müsste die Mutter selbst BerH beanspruchen. Das mit der Geschäftsfähigkeit aber eher nichts zu tun.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter müssen für fen BerH-Antrag natürlich trotzdem angegeben werden, da das Kind einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben könnte.

Re: Auftraggeber bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins bei Kindesunterhalt

Verfasst: 07.01.2022, 09:57
von Sasukaa91
Für Kindesunterhalt ist das Jugendamt zuständig. Unsere AGs geben da gar keine Beratungshilfe. Die verweisen auf kostenlose Beistandschaft beim Jugendamt