Einigungsgebühr wird von Rechtspfl. nicht anerkannt

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Muschel
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#1

28.10.2021, 11:28

Hallo, ich habe hier eine umfangreiche Familiensache abgerechnet über Pkh.

Es ging 1. um Scheidung, VA und Zugewinn und
2. in einem anderen Verfahren um Nutzungsentschädigung

Im Scheidungstermin wurde ein Vergleich geschlossen bzgl. des Zugewinns. Des Weiteren wurde im Vergleich noch aufgenommen, dass die Beteiligten, das zwischen Ihnen vor dem AG geführte Verfahren (Nutzungsentschädigung), übereinstimmend für erledigt erklären.

In beiden Sachen erfolgte dann eine Streitwertfestsetzung.

In dem 2. Verfahren (Nutzungsentschädigung) hab ich dann auch über PKH abgerechnet (VG, TG sowie EG). Rechtspfleger moniert die Einigungsgebühr mit folgenden Hinweis:
"Die Einigungsgebühr kann hier nicht erstattet werden, sie fällt vielmehr im Verfahren 176 F ......(Scheidung) an. Im Verfahren 176 F ....(Scheidung) steht Ihnen die Verfahrensdifferenzgebühr für den Vergleichswert zu. Diese Verfahrensgebühr wäre auf die Verfahrensgebühr im hiesigen Verfahren anzurechnen."

Und weiter:"Für diese Abrechnung beachten Sie bitte RNr. 102ff zu VV 3101 RVG im Geroldt/Schmidt, Kommentar zum RVG, 23. Auflage.

Eine Verfahrensdifferenzgegebühr kann doch nur bei nicht rechtshängigen Angelegenheiten entstehen. Beide Sachen waren anhängig, und wenn dann noch eine Anrechnung erfolgen muss, kann man sich das ja auch sparen.

Außerdem sehe ich eine Einigung für das 2. Verfahren, wenn im Vergleich steht, dass die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wird.
Hab ich hier einen Denkfehler? Haben auch den Kommentar hier nicht im Büro.
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Adora Belle
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#2

28.10.2021, 11:30

Ups, zu schnell.
Zuletzt geändert von Adora Belle am 28.10.2021, 11:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Adora Belle
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#3

28.10.2021, 11:31

Die 3101 entsteht für in diesem Verfahren nicht anhängige Angelegenheiten. Du musst einen ganz normalen Mehrvergleich abrechnen und im Parallelverfahren die 0,8 VG anrechnen.
pitz
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#4

28.10.2021, 11:33

Aber der Vergleich wurde ja in Verfahren 1 geschlossen und betraf ja (hauptsächlich) auch dieses Verfahren (und Verfahren 2 damit "wegverglichen"). Nur weil sich darüber geeinigt wird, dass in Verfahren 2 eine Erledigungserklärung erfolgen wird, ist der Vergleich mE nicht als in diesem Verfahren geschlossen anzusehen.
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Muschel
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#5

28.10.2021, 11:41

Wenn ich einen Mehrvergleich abrechnen soll, muss ich dann eine 1,5 oder 1,0 EG berechnen? Mehrvergleich wäre doch eine 1,5 EG, aber wenn die Sache anhängig war geht doch nur 1,0? Ich glaub ich hab einen Denkfehler.
Im 1. Verfahren (Scheidung etc) wurde der Verfahrenswert wie folgt festgesetzt: Scheidung: 32.000,00 €, VA: 1.000,00 € und Zugewinn: 141.108,23 €. Hier habe ich eine VG, TG und EG abgerechnet. Das wurde auch schon so festgesetzt und gezahlt.

Im 2. Verfahen (Nutzungsentsch.) beträgt der SW 4.750,00 €. Auch hier habe ich eine VG, TG und EG abgerechnet.
Hier soll jetzt ein Mehrvergleich rein?
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#6

28.10.2021, 11:43

pitz hat geschrieben:
28.10.2021, 11:33
Aber der Vergleich wurde ja in Verfahren 1 geschlossen und betraf ja (hauptsächlich) auch dieses Verfahren (und Verfahren 2 damit "wegverglichen"). Nur weil sich darüber geeinigt wird, dass in Verfahren 2 eine Erledigungserklärung erfolgen wird, ist der Vergleich mE nicht als in diesem Verfahren geschlossen anzusehen.
Ich hab jetzt auch gelesen, dass bei übereinstimmender Erledigterkl. keine EG entsteht :patsch
Aber mich irritiert das mit dem Vergleichsmehrwert :kopfkratz
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#7

28.10.2021, 14:59

Du musst Dich mal von dem Gedanken befreien, dass ein Mehrvergleich nur Sachen betreffen kann, die nicht gerichtlich anhängig sind. Wo hast Du das her?

Wie Adora Belle oben schon richtig betont hat, liegt ein Mehrvergleich immer dann vor, wenn eine Sache in den Vergleich mit einbezogen wird, die nicht Gegenstand in diesem Verfahren ist. Das können sowohl bisher nicht gerichtliche anhängige Sachen sein oder aber Sachen, über die bereits ein anderes Verfahren geführt wird und sobald letzteres der Fall ist, kann keine 1,5 EG in Betracht kommen da die nur anfällt, wenn eine Sache noch nicht rechtshängig ist.

In Deinem Fall gab es zwei Verfahren (Scheidung + Nutzungsentschädigung) und das zweite Verfahren wurde durch Vergleich im ersten Verfahren mit erledigt. Das gibt es hier im Forum zu Hauf als Thema. ;)
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#8

08.11.2021, 13:23

Wir haben jetzt den Beschluss bekommen, wo in der Nutzungsentschädigungssache nur die 1,3 VG und eine 1,2 TG festgesetzt wurde.
Dort erklärt die RV das auch viel besser. Nun hab ich das Problem, dasss ich in der Scheidungssache bereits Kostenerstattung beantragt habe, ohne Mehrvergleich etc. und dieser auch schon bezaht wurde.
Kann ich in dem Verfahren (Scheidung) trotz Zahlung durch die Staatskasse den KEA noch ändern bzw. korrigieren?
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#9

08.11.2021, 14:04

Wenn Beträge nicht zur Festsetzung angemeldet wurden, dann kann man die natürlich nachmelden.
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#10

08.11.2021, 14:05

Super, danke dir.
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