Muss Beklagter bei PKH auch GK an die Gegenseite zahlen?
Verfasst: 29.09.2021, 12:48
Hallo Ihr Lieben,
bin mir grad nicht sicher wie das mit den GK läuft.
Wir vertreten die Beklagten, die PKH bewilligt bekommen haben.
Die Kläger haben sich zunächst in die Säumnis geflüchtet und dann Einspruch eingelegt.
In der nächsten Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Nun sind durch das VU bereits 3 Gerichtsgebühren entstanden.
Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: Die Beklagten haben mit Ausnahme der Vergleichskosten die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Müssen die Beklagten nun auch die vollen Gerichtsgebühren zahlen oder trägt diese das Gericht, da die Beklagten PKH erhalten haben? Ich würde sagen, dass diese Kosten der Gegenseite entstanden sind und von den Beklagten zu zahlen sind, aber sicher bin ich eben nicht.
Was meint Ihr?
bin mir grad nicht sicher wie das mit den GK läuft.
Wir vertreten die Beklagten, die PKH bewilligt bekommen haben.
Die Kläger haben sich zunächst in die Säumnis geflüchtet und dann Einspruch eingelegt.
In der nächsten Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Nun sind durch das VU bereits 3 Gerichtsgebühren entstanden.
Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: Die Beklagten haben mit Ausnahme der Vergleichskosten die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Müssen die Beklagten nun auch die vollen Gerichtsgebühren zahlen oder trägt diese das Gericht, da die Beklagten PKH erhalten haben? Ich würde sagen, dass diese Kosten der Gegenseite entstanden sind und von den Beklagten zu zahlen sind, aber sicher bin ich eben nicht.
Was meint Ihr?