Die Situation ist folgende:
Mandantin legt Beratungshilfeschein vor.
Gegenstand der Tätigkeit des RAs im Rahmen der Beratungshilfenangelegenheit ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Mandantin i.H.v. 10.000,00 €.
(Mandantin ist Vermächtnisnehmerin)
Mandantin erhält die 10.000,00 €.
Wie ist jetzt der Ablauf?
Rechnet der RA trotz dessen die Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse ab, und die Staatskasse holt sich die Beratungshilfe von der Mandantin zurück?
Oder zieht das Gericht den Beratungshilfeschein zurück?
Was dann?
Darf dann der RA gegenüber der Mandantin nur eine Gebühr in Höhe der Beratungshilfe abrechnen oder kann er eine Geschäftsgebühr abrechnen?
Danke für Eure Hilfe
Vergütungsanspruch des RA bei Wegfall Beratungshilfe
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Wenn Ihr den Mandanten vorher in Textform darauf hingewiesen habt, und noch nichts beantragt, dann dürft Ihr die Aufhebung der BerH veranlassen und bei der Mandantin normal abrechnen, §§6a Abs.2 BerHG, 8a Abs.2 BerHG.
Ansonsten könnt Ihr nur die BerH abrechnen und Euch ärgern. Auch die Staatskasse hat keinen Anspruch gegen die Mandantin. Ein nachträgliches Überprüfungsverfahren wie bei der PKH gibt es in der Beratungshilfe nicht.
Ansonsten könnt Ihr nur die BerH abrechnen und Euch ärgern. Auch die Staatskasse hat keinen Anspruch gegen die Mandantin. Ein nachträgliches Überprüfungsverfahren wie bei der PKH gibt es in der Beratungshilfe nicht.