Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage hinsichtlich VKH-Überprüfung.
Unsere Mandantin hatte in 2 Angelegenheiten VKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen. Jetzt stand die Überprüfung an und es ergab sich in der ersten Sache ein einzusetzendes Einkommen von EUR 242,00 und damit eine Rate von EUR 121,00. Dies ist korrekt. In der zweiten Sache hat das Gericht nun die Berechnung mit allen Zahlen und dem Abzug der Rate von EUR 121,00 vorgenommen und kommt somit natürlich wieder auf ein einzusetzendes Einkommen von EUR 121,00 und einer weiteren Rate für die zweite Sache von EUR 60,00 monatlich.
An sich verstehe ich die Berechnung schon, aber irgendwie kann ich es nicht nachvollziehen, dass wenn die Mandantin bei einem einzusetzenden Einkommen von EUR 242,00 ja nur maximal EUR 121,00 zahlen kann, sie dann doch noch in der Lage sein soll, in der zweiten Sache auch noch EUR 60,00 zu zahlen. Ich finde das irgendwie "nicht richtig".
Hatte schon mal jemand etwas Ähnliches?
VKH-Überprüfung in 2 Sachen - Raten
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Ich teile Deine Einschätzung.
In derartigen Fällen muss das Gericht entweder die zu erhebende Rate (in Deinem Fall 121,00 EUR) auf beide Verfahren aufteilen oder anordnen, dass dieser Betrag zunächst nur in einem Verfahren zu zahlen ist.
In derartigen Fällen muss das Gericht entweder die zu erhebende Rate (in Deinem Fall 121,00 EUR) auf beide Verfahren aufteilen oder anordnen, dass dieser Betrag zunächst nur in einem Verfahren zu zahlen ist.
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Nein, die Berechnung ist richtig. Die Ratenzahlung des 1.Verfahrens wird beim zweiten als besondere Belastung abgezogen (Zöller, § 115 ZPO, Rn 49).
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In der mir vorliegenden 31. Auflage des Zöller betrifft die zitierte Rn. 49 zu § 115 ZPO einen anderen Sachverhalt. Passend ist hier die Rn. 40 a.a.O. Dort ist allerdings nur von PKH-Raten aus früheren Bewilligungsverfahren die Rede. Ob das auch gilt, wenn die Entscheidung gleichzeitig in mehreren Verfahren zu treffen ist (so habe ich den Ausgangssachverhalt verstanden), erscheint zweifelhaft. Jedenfalls hat "unser" OLG in einer Familiensache kürzlich so entschieden, dass es eine einheitliche Ratenhöhe ermittelt und angeordnet hat, dass die Partei erst in dem einen und dann, nach Tilgung dort, in dem anderen Verfahren zu zahlen hat.salkavalka hat geschrieben: ↑01.07.2021, 23:51Nein, die Berechnung ist richtig. Die Ratenzahlung des 1.Verfahrens wird beim zweiten als besondere Belastung abgezogen (Zöller, § 115 ZPO, Rn 49).
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Mein LAG sieht es anders: Die Raten in dem einen Verfahren werden "nur" als besondere Belastung berücksichtigt.
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Ich kenn´s auch nur so wie jojo.
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Vielen Dank für Eure Hilfe. Wir werden es auf jeden Fall einmal mit der sofortigen Beschwerde versuchen.
Es geht nicht um Raten, die aus früheren Verfahren bereits gezahlt werden. Die beiden Verfahren wurden gleichzeitig geprüft und es kamen auch für beide Verfahren gleichzeitig die Beschlüsse.
Wäre eine "alte" Rate mit inbegriffen, dann hätte ich das auch verstanden, aber zu sagen, dass 240,00 Euro als einzusetzendes Einkommen verbleiben und dann 120,00 Euro in der einen Sache und 60,00 Euro in der anderen Sache geleistet werden können, ist mir nicht wirklich nachvollziehbar. Wofür hat man dann eben diese Berechnung, dass man den Betrag hälftig für eine Rate teilt...
Versuch macht kluch
Es geht nicht um Raten, die aus früheren Verfahren bereits gezahlt werden. Die beiden Verfahren wurden gleichzeitig geprüft und es kamen auch für beide Verfahren gleichzeitig die Beschlüsse.
Wäre eine "alte" Rate mit inbegriffen, dann hätte ich das auch verstanden, aber zu sagen, dass 240,00 Euro als einzusetzendes Einkommen verbleiben und dann 120,00 Euro in der einen Sache und 60,00 Euro in der anderen Sache geleistet werden können, ist mir nicht wirklich nachvollziehbar. Wofür hat man dann eben diese Berechnung, dass man den Betrag hälftig für eine Rate teilt...
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Wir haben jetzt vom Gericht ein Schreiben zur Stellungnahme erhalten.
Das Gericht zitiert die Entscheidung des OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2013, 6 WF 420/12, wonach die Ratenzahlung aus einem anderen Verfahren als besondere Belastung bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
Mir lässt es trotzdem keine Ruhe. Rechnerisch ist das für mich absolut nachvollziehbar, aber von dem Gedanken, dass von einem einzusetzenden Einkommen eigentlich nur die Hälfte als Rate verbleiben darf und nun trotzdem mehr gezahlt werden soll, erschließt sich mir einfach nicht. Wenn ein einzusetzendes Einkommen von 240,00 Euro besteht, können doch keine Raten von 180,00 Euro dabei herauskommen. Leider habe ich aber auch keine gegenteiligen Entscheidung o. ä. gefunden.
Vielleicht weiß ja doch noch jemand einen Rat oder ne Möglichkeit
Das Gericht zitiert die Entscheidung des OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2013, 6 WF 420/12, wonach die Ratenzahlung aus einem anderen Verfahren als besondere Belastung bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
Mir lässt es trotzdem keine Ruhe. Rechnerisch ist das für mich absolut nachvollziehbar, aber von dem Gedanken, dass von einem einzusetzenden Einkommen eigentlich nur die Hälfte als Rate verbleiben darf und nun trotzdem mehr gezahlt werden soll, erschließt sich mir einfach nicht. Wenn ein einzusetzendes Einkommen von 240,00 Euro besteht, können doch keine Raten von 180,00 Euro dabei herauskommen. Leider habe ich aber auch keine gegenteiligen Entscheidung o. ä. gefunden.
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