PKH Anspruch ggü. LJK
Verfasst: 28.04.2021, 13:01
Moin,
mal einige Fragen in Sachen PKH. Es geht um die Abwicklung im Allgemeinen, da wir hier mit RA-Micro arbeiten, aber auch um Ansprüche und wem gegenüber ich sie geltend machen kann.
Wenn ich beispielsweise PKH bewilligt bekommen habe bzw. mein Mandant (Insolvenzkanzlei, läuft glaube ich minimal anders), dann kann ich ja beim Obsiegen den vollen Betrag gegen den Gegner festsetzen lassen um die Staatskasse zu entlasten. Erlischt dadurch dann mein Anspruch gegenüber dieser, oder kann ich bei Bedarf trotzdem dort meine Vergütung bekommen, sollte der Gegner nicht zahlen?
Habe meine Anwältin nämlich gefragt, ob es nicht sinnvoller ist, bei der Festsetzung der PKH-Vergütung diese in RA-Micro über die Regelgebühren zu schreiben, statt über die PKH-Gebühren. Dann könnte man nämlich, nachdem der Betrag der Staatskasse eingegangen ist, diese schon einmal als "Teilzahlung" einbuchen und sobald der Differenzbetrag aus dem KFB vom Gegner gezahlt wurde, den Rest einbuchen.
Hier argumentiert sie aber, dass man dann ja quasi gegenüber dem Mandanten eine Rechnung legt, obwohl man keinen Anspruch an eben jenen hat. Hier fällt mir gerade auf, dass ich gar nicht weiß, an wen genau diese "Rechnung" in Form der Festsetzung gestellt wird, wenn diese in RAM eingebucht wird. Aber gut.
Dann frage ich mich aber auch, wofür mir RAM überhaupt diese Option anbietet, mich zwischen PKH- und Regelgebühren zu entscheiden, wenn diese durch Auswahl der Regelgebühren dann einen fälschlichen Anspruch ggü. dem Mandanten bedeutet.
Wir haben uns jetzt generell erstmal darauf geeinigt, den Antrag im eigenen Namen zu stellen (über die Differenzgebühr), da wir sonst den Anspruch beim Mandanten erstmal anmelden müssten, selbst wenn der Gegner zahlt (sofern Masseunzulänglichkeit vorliegt). Bleibt aber eben die Frage der Rechnungslegung.
Bisher haben wir wohl immer nur über die PKH-Gebühren Rechnungen erstellt und dann musste ich über Umwege eine kaufm. Rechnung erstellen, den Netto-Differenzbetrag eingeben und händisch nach der Erstellung eine saubere Rechnung schreiben mit den ganzen RVG-Gebühren abzgl. PKH-Gebühren.
Man kann zwar auch noch einen PKH-Vergütungsantrag erstellen, in dem man dann bereits die Kosten der Staatskasse einbezieht, aber der Rechnungsbetrag wird dann trotzdem über die ganze Summe erstellt und die Differenzgebühr ist dann eben der davon noch offene Teil - auch nicht optimal, zumal man das auf den 1. Blick im Aktenkonto ja nicht erkennen kann, wenn die Rechnung über 1.000,00 € erstellt ist, aber nur 200,00 € davon offen sind.
Habe leider keine Refa hier, sodass ich als Azubi auf eure Hilfe angewiesen bin
mal einige Fragen in Sachen PKH. Es geht um die Abwicklung im Allgemeinen, da wir hier mit RA-Micro arbeiten, aber auch um Ansprüche und wem gegenüber ich sie geltend machen kann.
Wenn ich beispielsweise PKH bewilligt bekommen habe bzw. mein Mandant (Insolvenzkanzlei, läuft glaube ich minimal anders), dann kann ich ja beim Obsiegen den vollen Betrag gegen den Gegner festsetzen lassen um die Staatskasse zu entlasten. Erlischt dadurch dann mein Anspruch gegenüber dieser, oder kann ich bei Bedarf trotzdem dort meine Vergütung bekommen, sollte der Gegner nicht zahlen?
Habe meine Anwältin nämlich gefragt, ob es nicht sinnvoller ist, bei der Festsetzung der PKH-Vergütung diese in RA-Micro über die Regelgebühren zu schreiben, statt über die PKH-Gebühren. Dann könnte man nämlich, nachdem der Betrag der Staatskasse eingegangen ist, diese schon einmal als "Teilzahlung" einbuchen und sobald der Differenzbetrag aus dem KFB vom Gegner gezahlt wurde, den Rest einbuchen.
Hier argumentiert sie aber, dass man dann ja quasi gegenüber dem Mandanten eine Rechnung legt, obwohl man keinen Anspruch an eben jenen hat. Hier fällt mir gerade auf, dass ich gar nicht weiß, an wen genau diese "Rechnung" in Form der Festsetzung gestellt wird, wenn diese in RAM eingebucht wird. Aber gut.
Dann frage ich mich aber auch, wofür mir RAM überhaupt diese Option anbietet, mich zwischen PKH- und Regelgebühren zu entscheiden, wenn diese durch Auswahl der Regelgebühren dann einen fälschlichen Anspruch ggü. dem Mandanten bedeutet.
Wir haben uns jetzt generell erstmal darauf geeinigt, den Antrag im eigenen Namen zu stellen (über die Differenzgebühr), da wir sonst den Anspruch beim Mandanten erstmal anmelden müssten, selbst wenn der Gegner zahlt (sofern Masseunzulänglichkeit vorliegt). Bleibt aber eben die Frage der Rechnungslegung.
Bisher haben wir wohl immer nur über die PKH-Gebühren Rechnungen erstellt und dann musste ich über Umwege eine kaufm. Rechnung erstellen, den Netto-Differenzbetrag eingeben und händisch nach der Erstellung eine saubere Rechnung schreiben mit den ganzen RVG-Gebühren abzgl. PKH-Gebühren.
Man kann zwar auch noch einen PKH-Vergütungsantrag erstellen, in dem man dann bereits die Kosten der Staatskasse einbezieht, aber der Rechnungsbetrag wird dann trotzdem über die ganze Summe erstellt und die Differenzgebühr ist dann eben der davon noch offene Teil - auch nicht optimal, zumal man das auf den 1. Blick im Aktenkonto ja nicht erkennen kann, wenn die Rechnung über 1.000,00 € erstellt ist, aber nur 200,00 € davon offen sind.
Habe leider keine Refa hier, sodass ich als Azubi auf eure Hilfe angewiesen bin