PKH / Vorschuss / Gewonnen

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Sabina
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#1

28.04.2021, 11:21

Hilfe,
bin PKH-Neuling :-(
wir haben PKH bekommen und auch hier Vorschuss erhalten

Jetzt hat unsere Partei gewonnen.

Der Streitwert ist bei 6006,00.

Was muss ich jetzt machen.

KfA stellen (da ja höher als PKH Gebühren) oder doch PKH Antrag
PKH Vorschuss zurückzahlen?

Oje sorry ist mir grad alles zu viel

LG
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Tigerle
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#2

28.04.2021, 11:25

Du machst einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 126 über die normalen Regelgebühren und ziehst am Ende das ab, was Ihr schon als Vorschuss erhalten habt.
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Adora Belle
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#3

28.04.2021, 11:25

Die PKH-Vergütung hat nichts mit dem Obsiegen/Unterliegen zu tun. Das ist Euer Anspruch gegen die Staatskasse. Es ist in jedem Fall nicht falsch, diese Vergütung erst einmal in Anspruch zu nehmen. Das würde ich nur dann nicht tun, wenn ich ganz ganz sicher bin, dass der Gegner zahlt, zb. bei einer Haftpflichtversicherung o.ä. auf der Gegenseite.

Die Gebührendifferenz könnt Ihr gemäß §126 ZPO im eigenen Namen gegen die Gegenseite festsetzen lassen.
Sabina
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#4

28.04.2021, 12:13

Adora Belle hat geschrieben:
28.04.2021, 11:25
Die PKH-Vergütung hat nichts mit dem Obsiegen/Unterliegen zu tun. Das ist Euer Anspruch gegen die Staatskasse. Es ist in jedem Fall nicht falsch, diese Vergütung erst einmal in Anspruch zu nehmen. Das würde ich nur dann nicht tun, wenn ich ganz ganz sicher bin, dass der Gegner zahlt, zb. bei einer Haftpflichtversicherung o.ä. auf der Gegenseite.

Die Gebührendifferenz könnt Ihr gemäß §126 ZPO im eigenen Namen gegen die Gegenseite festsetzen lassen.

Super - Danke ich glaube ich habe es - :P
da meine Vorgängerin einen VorschussPKH Antrag gemacht hat, muss ich dann einen abschließenden PKH Antrag machen oder ist das überflüssig. :pfeif
Ach und die Staatskasse holt sich den gezahlten Vorschuss bei der Gegenseite oder
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#5

28.04.2021, 13:17

Sabina hat geschrieben:
28.04.2021, 12:13
Adora Belle hat geschrieben:
28.04.2021, 11:25
Die PKH-Vergütung hat nichts mit dem Obsiegen/Unterliegen zu tun. Das ist Euer Anspruch gegen die Staatskasse. Es ist in jedem Fall nicht falsch, diese Vergütung erst einmal in Anspruch zu nehmen. Das würde ich nur dann nicht tun, wenn ich ganz ganz sicher bin, dass der Gegner zahlt, zb. bei einer Haftpflichtversicherung o.ä. auf der Gegenseite.

Die Gebührendifferenz könnt Ihr gemäß §126 ZPO im eigenen Namen gegen die Gegenseite festsetzen lassen.

... da meine Vorgängerin einen VorschussPKH Antrag gemacht hat, muss ich dann einen abschließenden PKH Antrag machen oder ist das überflüssig. ...
Wenn es bei den im Vorschusswege bereits abgerechneten Gebühren geblieben ist, brauchst Du keinen abschließenden PKH-Antrag zu stellen. Anders wäre es, falls danach weitere Gebührentatbestände hinzugekommen sein sollten (zum Beispiel, weil eine Verhandlung stattgefunden hat oder ein Vergleich geschlossen worden ist).
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Adora Belle
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#6

28.04.2021, 13:21

Sabina hat geschrieben:
28.04.2021, 12:13
Ach und die Staatskasse holt sich den gezahlten Vorschuss bei der Gegenseite oder
Genau, soweit die Staatskasse an Euch geleistet hat, geht der Anspruch nach §59 RVG auf sie über. Das ist dann nicht mehr Deine Baustelle.
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