Kann bei Aufhebung der PKH die Zahlung (an RA) abgewendet werden?
Verfasst: 23.04.2021, 11:35
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu folgendem Sachverhalt benötige ich Euren Rat:
Mann in 2. Ehe verheiratet verstirbt (2015) und hinterlässt einen Sohn aus 1. Ehe. Der Sohn schlägt sein Erbe aus. Der Pflichtteilsberechtigte verlangt über seinen Rechtsanwalt Auskunft über den Nachlass. Die Auskunft wird nur schleppend erteilt. Daraufhin beantragt der Rechtsanwalt einen Arrest (2017), Streitwert: 166.000,00 €. Dem Pflichtteilsberechtigten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen, da ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO fehlt.
Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragt nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung der PKH- und Regelvergütunng (PKH: 1.353,63 €, Regelvergütung: 4.153,10 €). Der gegnerische Rechtsanwalt beantragt die Festsetzung seiner Gebühren über 5.506,73 €. Der Pflichtteilsberechtigte kündigt das Mandat und wechselt den Rechtsanwalt. Der frühere Rechtsanwalt rechnet nun seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer Geschäftsgebühr aus 500.000,00 € ab, somit 4.024,01 €. Ein Dritter bezahlt die Rechnung.
2021 wird die PKH aufgehoben. Der Pflichtteilsberechtigte muss bezahlen:
- 4.518,00 € Gerichtskosten
- 5.506,73 € RA-Kosten
Kann man den Anspruch des früheren Rechtsanwalts von 5.506,73 € irgendwie zu Fall bringen?
1. Das Arrestverfahren hatte nie wirklich Aussicht auf Erfolg (auch wenn PKH bewilligt wurde).
2. Dem Pflichtteilsberechtigten ist durch dieses falsche Verfahren ein Schaden enstanden (Gerichtskosten, eigene RA-Kosten, gegnerische RA-Kosten).
3. Trotz PKH ohne Raten wurde dem Mandanten die außergerichtlichen Kosten in Rechnung gestellt und nicht auf Beratungshilfe hingewiesen.
4. Eine Anrechnung der Geschätsgebühr ist nicht erfolgt. Die erhaltene Zahlung ist nicht dem Gericht mitgeteilt worden.
Kann mir jemand helfen?
Vielen Dank!
Dwaorin
zu folgendem Sachverhalt benötige ich Euren Rat:
Mann in 2. Ehe verheiratet verstirbt (2015) und hinterlässt einen Sohn aus 1. Ehe. Der Sohn schlägt sein Erbe aus. Der Pflichtteilsberechtigte verlangt über seinen Rechtsanwalt Auskunft über den Nachlass. Die Auskunft wird nur schleppend erteilt. Daraufhin beantragt der Rechtsanwalt einen Arrest (2017), Streitwert: 166.000,00 €. Dem Pflichtteilsberechtigten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen, da ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO fehlt.
Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragt nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung der PKH- und Regelvergütunng (PKH: 1.353,63 €, Regelvergütung: 4.153,10 €). Der gegnerische Rechtsanwalt beantragt die Festsetzung seiner Gebühren über 5.506,73 €. Der Pflichtteilsberechtigte kündigt das Mandat und wechselt den Rechtsanwalt. Der frühere Rechtsanwalt rechnet nun seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer Geschäftsgebühr aus 500.000,00 € ab, somit 4.024,01 €. Ein Dritter bezahlt die Rechnung.
2021 wird die PKH aufgehoben. Der Pflichtteilsberechtigte muss bezahlen:
- 4.518,00 € Gerichtskosten
- 5.506,73 € RA-Kosten
Kann man den Anspruch des früheren Rechtsanwalts von 5.506,73 € irgendwie zu Fall bringen?
1. Das Arrestverfahren hatte nie wirklich Aussicht auf Erfolg (auch wenn PKH bewilligt wurde).
2. Dem Pflichtteilsberechtigten ist durch dieses falsche Verfahren ein Schaden enstanden (Gerichtskosten, eigene RA-Kosten, gegnerische RA-Kosten).
3. Trotz PKH ohne Raten wurde dem Mandanten die außergerichtlichen Kosten in Rechnung gestellt und nicht auf Beratungshilfe hingewiesen.
4. Eine Anrechnung der Geschätsgebühr ist nicht erfolgt. Die erhaltene Zahlung ist nicht dem Gericht mitgeteilt worden.
Kann mir jemand helfen?
Vielen Dank!
Dwaorin